BGH
19. Juni 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 19.06.2007 - 3 StR 208/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 208/07 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2007 in dem die Fahrerlaubnis betreffenden Maßregelausspruch dahin geändert, dass die im Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Oktober 2005 angeordneten Maßregeln aufrecht erhalten bleiben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch war der die Fahrerlaubnis des Angeklagten betreffende Maßregelausspruch zu ändern. Die Maßregeln, auf die das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 6. Oktober 2005 rechtskräftig erkannt hatte und die weder erledigt noch durch die Entscheidung des Landgerichts Duisburg gegenstandslos geworden sind, waren als fortgeltende Bestandteile der früheren Entscheidung aufrecht zu erhalten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert