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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2003 - 3 B 94/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 94/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Leipzig; 05.06.2003; VG 3 K 773/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 19. September 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.