AG Kassel
2. Dezember 2020
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LG Kassel
28. April 2021
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BGH
8. November 2021
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BGH
13. Januar 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.11.2021 - IX ZB 44/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 44/21 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 8. November 2021 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. April 2021 wird abgelehnt.
Gründe
Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, gegebenenfalls iVm § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie wäre jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlte, insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 520 ZPO). Innerhalb der bis zum 5. März 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingegangen. Durch die vom Beklagten selbst verfasste und fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung wurde die Frist nicht gewahrt; denn diese Prozesshandlung ist wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit des Beklagten unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06, VersR 2007, 1582 Rn. 4; Zöller/ Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 78 Rn. 11). Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gleichgültig ist, ob beim Landgericht eine erstinstanzliche Kammer oder - wie vorliegend - eine Berufungskammer entscheidet (Zöller/Althammer, aaO Rn. 14).
Unterschrift
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz
Vorinstanz
AG Kassel; 02.12.2020; 432 C 4129/19 / LG Kassel; 28.04.2021; 1 S 1/21