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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2008 - 5 C 26/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 26/07 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 22.03.2006; OVG 4 LB 153/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen beschlossen:
Mit Rücksicht auf die offenen Fragen betreffend die Auslegung von § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG sowie hinsichtlich der konkreten Bedarfsberechnung schlägt der Senat gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Beteiligten - zur Vermeidung weiteren Streits für den gesamten noch offenen Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 30. Juni 2005 - folgenden gerichtlichen Vergleich vor:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einmalig einen Betrag in Höhe von 1 300 EUR zu zahlen.
2. Die Klägerin und der Beklagte sind sich darüber einig, dass damit alle noch offenen Ansprüche der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich eines etwaigen Mehrbedarfs gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG für den gesamten noch offenen Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 30. Juni 2005 abgegolten sind.
3. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben, d.h. die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Der Vergleich wird wirksam, wenn die Klägerin und der Beklagte den Vorschlag schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Hierfür wird eine Frist bis zum 11. Juli 2008 (Eingang bei Gericht) gesetzt.
Unterschrift
Hund Dr. Brunn Stengelhofen