BGH, Beschluss vom 05.03.2024 - VIa ZR 1104/22
BGH 5. März 2024

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Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, das einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB abgelehnt hat. Sie rügen zudem eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts und keine Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die behauptete Verfahrensrechtsverletzung erachtet das Gericht nicht als durchgreifend. Eine weitere Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht die restriktive Zulassungspraxis bei Ansprüchen aus §§ 826, 31 BGB. Verfahrensrügen müssen erhebliche und durchgreifende Mängel aufweisen, um eine Revisionszulassung zu begründen. Kosten trägt der Revisionskläger.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.03.2024 - VIa ZR 1104/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1104/22
    Entscheidungsdatum : 5. März 2024
    Amtliche Quelle :

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