BVerwG
4. Mai 2006
>
BVerwG
20. Dezember 2006
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2006 - 20 F 3/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 20 F 3/05 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 22.09.2005; OVG 12 P 3/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Kostenausspruchs in dem Beschluss vom 4. Mai 2006 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Eine Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht einen prozessualen Anspruch versehentlich nicht beschieden hat oder ein nach § 161 Abs. 1 VwGO notwendiger Ausspruch über die Kostenfolge versehentlich unterblieben ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 1992 - BVerwG 7 B 58 und 113.92 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO darstellt (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42) und deshalb § 162 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet. Über die Frage, ob Anlass bestehen kann, diese Vorschrift auf den Fall des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO analog anzuwenden, kann im Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO keine Entscheidung herbeigeführt werden.