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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 25.03.2026 - 2 StR 438/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 438/25 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 2026, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges,
die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Dr. Lutz, Dr. Zimmermann, die Richterin am Bundesgerichtshof Herold,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2024
a) im Schuldspruch
aa) in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte, schuldig ist,
bb) in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen schuldig ist, und
b) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sowohl einer Vergewaltigung, eines sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, als auch des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte" (Fall 17 der Urteilsgründe), "des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, sowie der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, sowie des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte" (Fälle 18 und 19 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Fall 1 der Urteilsgründe), "der Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte" (Fall 16 der Urteilsgründe) sowie "des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen [Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe] wobei es davon in 12 Fällen beim Versuch blieb" (Fälle 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe), schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und teilweise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:
1. Der Angeklagte veranlasste eine damals 16 Jahre alte Schülerin einer Klasse, in der er als Vertretungslehrer unterrichtete, sich am 5. Juli 2016 vor dem Unterricht ein fernsteuerbares Vibrations-Ei vaginal einzuführen, und schaltete das Gerät absprachegemäß während des Unterrichts mehrmals ein, um das Mädchen bei der Stimulation zu beobachten (Fall 1 der Urteilsgründe). Im Zeitraum vom 25. Oktober 2016 bis zum 24. Februar 2019 wirkte er über Chatprogramme unter Verwendung pornographischer Texte auf verschiedene Kinder im Alter von zehn bis 13 Jahren ein, um sie zu veranlassen, eigene Nacktbilder mit Sexualbezug zu fertigen und ihm zu senden oder zu masturbieren und ihm im Chat davon zu berichten (Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe). Am 11. September 2019 übersandte der Angeklagte einem unbekannt gebliebenen Chatpartner ein Foto der unbekleidet masturbierenden Geschädigten des Falles 1 der Urteilsgründe, das aufgenommen worden war, als das Mädchen über 14 und unter 18 Jahre alt gewesen war (Fall 16 der Urteilsgründe). Am 11. Februar 2023 ließ der Angeklagte seine am 27. Februar 2022 geborene Tochter seinen halberigierten Penis in den Mund nehmen und machte davon ein Foto (Fall 17 der Urteilsgründe). Am 28. Februar 2023 veranlasste er das Kleinkind dazu, seinen Penis in die Hand zu nehmen, und fertigte Fotos davon (Fall 18 der Urteilsgründe). Am 8. Mai 2023 fotografierte der Angeklagte das nackt auf dem Wickeltisch liegende Kind unter Fokus auf die Vulva, spreizte dann dessen Labien und fotografierte es erneut mit Fokus auf die Klitoris (Fall 19 der Urteilsgründe). Zu den Zeitpunkten der Taten in den Fällen 16 bis 19 der Urteilsgründe war der Angeklagte zugleich im Besitz einer Anzahl weiterer kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien.
2. Die Jugendschutzkammer ist für die Fälle 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe ohne nähere Begründung lediglich jeweils vom Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung ausgegangen. Die Tat in Fall 12 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte erfolglos ein Foto des Penis des Geschädigten im Moment der Ejakulation verlangt hatte, hat sie demgegenüber als vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB in Tateinheit mit dem Versuch einer Tat nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, jeweils in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung, bewertet, ohne die von ihr angenommene gleichartige Tateinheit von Vollendung und Versuch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Für Fall 14 der Urteilsgründe, in dem der Geschädigte mehrmals Fotos seines erigierten oder teilerigierten Penis übersandte, ist die Jugendschutzkammer von einem vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB, jeweils in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung, ausgegangen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 - 2 StR 305/22, Rn. 12; vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597/24, Rn. 6, und vom 14. Januar 2026 - 2 StR 277/25, Rn. 8) wirksam auf den Schuldspruch in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts lediglich die Annahme des Versuchs anstelle eines vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 und erhebt, insoweit auch auf Verfahrensbeanstandungen gestützt, verschiedene Einwendungen gegen die Strafbemessung insgesamt. Sie greift damit den Schuldspruch lediglich in diesen Fällen an. Gegen die Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung bestehen keine Bedenken.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet.
1. Die rechtliche Bewertung der Taten in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe als jeweils lediglich versuchter sexueller Missbrauch von Kindern hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Dies und ein Fassungsversehen in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe führen zur Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs durch den Senat.
a) Die Jugendschutzkammer hat zunächst verkannt, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung vollendete. Diese Tatbestandsvariante ist bereits mit der sinnlichen Wahrnehmung des mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zugänglich gemachten pornographischen Inhalts durch das Kind vollendet, sofern es sich, wie hier, um eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art handelt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455). Ob der Täter noch weitere Ziele anstrebt, ist für die Vollendung in dieser Variante ohne Belang (MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 65). Gegenstand der Kommunikation können jegliche pornographische Inhalte ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form sein, mithin auch unbebilderte Texte (MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 50).
b) Überdies hat die Jugendschutzkammer übersehen, dass auf der Grundlage der Feststellungen der Angeklagte in den Fällen 2, 3, 6, 7, 10, 11, 13 und 15 der Urteilsgründe den sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils auch in der Variante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung vollendete. Diese Tatbestandsvariante ist verwirklicht, wenn der Täter auf das Kind mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um eine Tat nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung zu begehen, also um eine kinderpornographische Schrift (vgl. § 11 Abs. 3 StGB in der seit dem 1. August 1997 geltenden Fassung) herzustellen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, oder sich den Besitz einer solchen zu verschaffen. So liegt es hier, da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesen Fällen nachdrücklich auf die Kinder einwirkte, um sie zur Übersendung von Lichtbildern des Penis, der Vulva, der unbekleideten weiblichen Brust oder sonstiger Nacktbilder mit Sexualbezug zu veranlassen. Soweit der Angeklagte es damit in diesen Fällen tateinheitlich hierzu unternahm, sich den Besitz einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung), sind die jeweiligen Taten, für die die Verjährung nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB zunächst ruhte, verjährt - was bereits der Anklageschrift zugrunde lag und die Beschwerdeführerin nicht infrage stellt. Das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährung für die einzelnen Delikte nicht; bei Tateinheit läuft die Frist für jedes Delikt selbständig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - 2 StR 430/21, Rn. 5).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in sexuellen Missbrauch von Kindern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits mit der zugelassenen Anklage die vollendete Verwirklichung der Tatbestandsvarianten des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB wie des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB zur Last gelegt worden war.
d) Der Senat stellt im Übrigen den Urteilstenor in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe, der sich hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse als missverständlich erweist, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klar. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Tatgericht zweifelsfrei in jedem dieser drei Fälle jeweils eine Verurteilung wegen nur einer tateinheitlichen Tat aussprechen wollen. Eine nachträgliche Berichtigung des Tenors vermag unter diesen Umständen den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils nicht zu begründen und ist daher ausnahmsweise zulässig (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 77/13, Rn. 3 mwN, und vom 5. Juli 2017 - 4 StR 232/17, Rn. 2). Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht ihr nicht entgegen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - 2 StR 118/25, Rn. 3; Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09, Rn. 6, und vom 5. Juli 2017 - 4 StR 232/17, aaO; BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 1972 - RReg. 8 St 141/71, BayObLGSt 1972, 1).
2. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, ohne dass es insoweit auf die weiteren durch die Revision gegen die Strafbemessung erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen und die - mangels bestimmt behaupteten Beweisergebnisses ohnehin bereits unzulässigen - Verfahrensrügen ankäme. Im Übrigen sind die Beanstandungen der Beschwerdeführerin den Strafausspruch betreffend nur in den Fällen 12 und 14 der Urteilsgründe gerechtfertigt.
a) In den Fällen 12 und 14 der Urteilsgründe hat die Jugendschutzkammer übersehen, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hier ebenfalls tateinheitlich jeweils auch die Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung verwirklichte. Der Rechtsfehler ist zwar in diesen Fällen, in denen das Landgericht jeweils auf (vollendeten) sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB, in Fall 14 der Urteilsgründe zudem auch nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erkannt hat, auf den Schuldspruch ohne Auswirkung. Indes können die für diese Fälle verhängten Einzelstrafen keinen Bestand haben. Der Senat kann angesichts der konkreten Staffelung der Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass das Tatgericht in diesen beiden Fällen auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte, wäre es sich der Verwirklichung einer weiteren Tatbestandsalternative bewusst gewesen. Auch insoweit kommt es auf die - ebenfalls ohnehin unzulässigen - Aufklärungsrügen nicht an.
b) Soweit die Revision mit der Sachrüge Beanstandungen gegen die Strafbemessung in den Fällen 1 und 16 bis 19 der Urteilsgründe erhebt, bleibt ihr der Erfolg versagt.
aa) Es gefährdet die Strafzumessung in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe nicht, dass die Jugendschutzkammer, die der Strafrahmenwahl in Fall 17 der Urteilsgründe die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt hat, bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle 17 bis 19 der Urteilsgründe als strafmildernd erachtet hat, der Angeklagte habe sich insoweit teilgeständig eingelassen, als er eingeräumt habe, die Bilder seiner Tochter selbst gefertigt zu haben. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht damit rechtsfehlerfrei honoriert, dass der Angeklagte mit seiner Aussage die Beweisführung hinsichtlich seiner Urheberschaft an den Bildern zumindest erleichtert hat.
bb) Die Einwendung, das Landgericht habe bei der Straffestsetzung für die Fälle 17 bis 19 der Urteilsgründe einzelne Strafschärfungsaspekte - namentlich das geringe Alter der Geschädigten und die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände - nicht ausreichend berücksichtigt, läuft auf den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch hinaus, die tatrichterliche Ermessensentscheidung zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgesichtspunkte durch die eigenen Bewertungen der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Entsprechendes gilt, soweit hinsichtlich der Strafen für die Fälle 1 und 16 der Urteilsgründe beanstandet wird, die Jugendschutzkammer habe der diesbezüglich geständigen Einlassung des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen.
cc) Der Angriff, das Landgericht habe bei der Straffestsetzung für Fall 16 der Urteilsgründe nicht ausdrücklich als strafschärfend aufgezählt, dass in diesem Fall tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden, ist ebenfalls unbehelflich. Er beachtet nicht, dass der Tatrichter sich in den Urteilsgründen bei der Strafzumessung nur mit den Strafzumessungsgründen auseinanderzusetzen hat, die er nach den Umständen für bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erachtet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 616/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2).
IV.
Das Urteil unterliegt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung im Strafausspruch. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts der bloßen Wertungsfehler nicht. Der Senat verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer zurück.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO).
Unterschrift
Menges Zeng Lutz
Zimmermann Herold
Vorinstanz
Landgericht Köln; 18.12.2024; 322 KLs 21/24 254 Js 833/23