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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 28.01.1992 - 2 BvR 1754/91 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1754/91 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 1992 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Der Eingriff in die persönliche Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen.
2. Wird bei der besonderen Haftprüfung nach § 121 StPO lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt und erschöpft sich die durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weiterhin gebotene Prüfung, ob dieser Umstand die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, ebenfalls nur in der Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung, werden dadurch die Grundrechte des Untersuchungsgefangenen verletzt.
Leitsatz
GG Art. 2 Abs. 2 Art. 104 Abs. 2 ; StPO § 121 § 122 ;
Fundstellen
HRSt StPO § 121 Nr. 4
MDR 1992, 594
NJW 1992, 1749
NStE Nr. 26 zu § 121 StPO
StV 1992, 123
wistra 1992, 137
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen die Haftfortdauer nach §§ 121 , 122 StPO anordnenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Saarbrücken.
I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 7. Mai 1991 aufgrund zweier Haftbefehle des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 9. Oktober 1989 und 10. Mai 1991 in Untersuchungshaft. Ihm werden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.
Im Haftbefehl vom 9. Oktober 1989 wird dem - einschlägig vorbestraften - Beschwerdeführer zur Last gelegt, im September 1989 versucht zu haben, 25,5 g Heroin und 30 g Kokain über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zum dortigen Verkauf einzuführen. Der Beschwerdeführer wurde noch vor der Einreise nach Deutschland von französischen Zollfahndungsbeamten festgenommen; er saß in der Justizvollzugsanstalt Metz in der Zeit vom 19. September 1989 bis 18. Januar 1991 in Untersuchungshaft und wurde durch Urteil des Tribunal de Grande Instance von Thionville wegen des Heroin- und Kokainbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, 57.250 FF Geldstrafe und fünf Jahren Aufenthaltsverbot verurteilt. Nach seiner vorzeitigen Haftentlassung in Frankreich begab sich der Beschwerdeführer zurück nach Deutschland. Hier wurde er am 7. Mai 1991 aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 9. Oktober 1989 festgenommen.
Im Haftbefehl vom 10. Mai 1991 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Anfang Mai 1991 kurz vor seiner Verhaftung in Saarbrücken den gesondert verfolgten S. unter Hingabe von 18.000 DM beauftragt zu haben, für ihn in Amsterdam Kokain und Heroin zwecks Weiterverkaufes in Deutschland zu besorgen.
Beide Haftbefehle wurden durch den Haftbefehl des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 8. August 1991 zusammengefaßt. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, hilfsweise auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Festnahme (nach der Haftentlassung in Frankreich) unbekannten Aufenthaltes gewesen und habe sich auch bislang einem gesondert anhängigen Verfahren durch Flucht entzogen. Der Beschwerdeführer sei 1989 nach Verbüßung einer sechsjährigen Haftstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aus der Haft entlassen worden. Kurz nach seiner Entlassung sei er erneut mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Er habe daher mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es sei zu erwarten, daß er ohne den Vollzug der Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung weiterhin mit Rauschgift Handel treiben werde.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken ordnete im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121 , 122 StPO am 8. November 1991 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Der einschlägig erheblich vorbestrafte Beschwerdeführer sei unter anderem dringend verdächtig, den gesondert verfolgten S. beauftragt zu haben, für ihn in Holland Betäubungsmittel zu beschaffen und ihm hierfür 18.000 DM überlassen zu haben; S. sei bei der Rückreise in Luxemburg im Besitz von 125 g Lidocain und 125 g Heroin angetroffen worden. Es bestehe Fluchtgefahr aus den Gründen des Haftbefehles vom 8. August 1991. Das Ermittlungsverfahren habe noch nicht abgeschlossen werden können, da der Verdacht der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten der Aufklärung bedürfe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.
II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG . Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig. Die Straferwartung sei keinesfalls so hoch, als daß unter Berücksichtigung der anzurechnenden Haftzeiten in Frankreich und der hier in Deutschland vollzogenen Untersuchungshaft eine Haftfortdauer zu rechtfertigen sei; die anzurechnende Haft übersteige bereits jetzt die Hafterwartung. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß nach § 57 StGB regelmäßig die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt werde und bei Betäubungsmitteldelikten nach § 35 BtMG die Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung bestehe, wenn ein Beschuldigter - wie hier der Beschwerdeführer - sich einer ärztlichen Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit unterziehen wolle.
Im übrigen liege auch kein wichtiger Grund für die Anordnung der Haftfortdauer im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor. Soweit in dem angegriffenen Beschluß auf die Notwendigkeit der Aufklärung weiterer einschlägiger Straftaten abgestellt werde, sei weder in der Entscheidung dargetan noch sonst aus den Strafakten erkennbar, um welche angeblich weiteren Taten es gehe; da diese Straftaten nicht Gegenstand des Haftbefehles seien, könnten sie im übrigen auch nicht Grundlage einer Haftfortdauerentscheidung in diesem Verfahren sein.
Darüber hinaus genüge die Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen, die an eine Haftfortdauerentscheidung zu stellen seien. Die Begründung sei formelhaft. Eine Abwägung zwischen den vermeintlichen Erfordernissen der Strafrechtspf lege und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers finde nicht statt. Letztlich habe sich das Oberlandesgericht auch nicht ausreichend mit dem bisherigen Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt, die bereits im Rahmen der Anhörung in Haftprüfungsverfahren auf die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und das Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 StPO hingewiesen habe.
2. Der Minister der Justiz des Landes Saarland hält die zugestellte Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluß verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG . Zwar stehe die Länge der bisherigen Untersuchungshaft noch nicht in einem erkennbaren Mißverhältnis zur Schwere der Tatvorwürfe und zur Dauer einer möglicherweise zu erwartenden Strafe. Jedoch erfülle der angegriffene Beschluß nicht die verfassungsrechtlichen Mindesterfordernisse, die um der Bedeutung des Freiheitsgrundrechtes willen an die notwendige Begründung einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu stellen seien. Das Gericht habe substantiiert darlegen und gewichten müssen, worin die besonderen Gründe für die Haftfortdauer gesehen werden. Dies sei nicht geschehen. Ein wichtiger Grund könne in der Notwendigkeit der Aufklärung weiterer einschlägiger Straftaten des Beschwerdeführers nicht gesehen werden. Zwar seien im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu dem im Haftbefehl für die Tatzeit Mai 1991 aufgeführten Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln weitere Straftaten des Beschwerdeführers aufgedeckt worden; da diese aber nicht Gegenstand des Haftbefehles seien, dürften sie im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Ermittlungen hätten im übrigen bisher deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil zur Aufklärung der im Haftbefehl vom 10. Mai 1991 aufgeführten Straftat eine Vielzahl von Zeugen und gesondert verfolgter Beschuldigter habe vernommen werden müssen; dadurch daß der Hauptbelastungszeuge S. längere Zeit vernehmungsunfähig gewesen und zwischenzeitlich verstorben sei, hätten sich die Ermittlungen verzögert und erheblich schwieriger gestaltet. Dies rechtfertige zwar die Fortdauer der Untersuchungshaft und stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 StPO dar; es ändere aber nichts an der Tatsache, daß der angegriffene Beschluß eine Auseinandersetzung mit diesen Gründen in verfassungswidriger Weise vermissen lasse.
III. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ); der Beschluß des Oberlandesgerichtes Saarbrücken vom 8. November 1991 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG .
1. Die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Freiheit der Person ist Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers; ihr kommt ein hoher Rang unter den Grundrechten zu. Daher darf die Einschließung eines Beschuldigten in eine Haftanstalt nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange, zu denen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung gehören, dies zwingend gebieten. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreites dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich im Bereich des Rechtes der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird. Dies bedeutet, daß zwischen beiden Belangen abzuwägen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 ff.] m.w.N.). Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt schon der Gesetzgeber in einer Reihe von Vorschriften der Strafprozeßordnung , unter anderem in § 121 Abs. 1 StPO ausdrücklich Rechnung. In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfang. Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ist zunächst, daß die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 [271] m.w.N.). Wird ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 36, 264 [271]).
2. Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nach § 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der Beschluß des Oberlandesgerichtes nicht gerecht.
Die Annahme des Oberlandesgerichtes, die Notwendigkeit der Aufklärung weiterer, im Haftbefehl nicht aufgeführter Straftaten stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertige, beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechtes der persönlichen Freiheit. Untersuchungshaft darf nur angeordnet und aufrechterhalten werden für Taten, für die ein dringender Tatverdacht besteht. Der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund ein Urteil innerhalb dieser Frist noch nicht zugelassen hat. Dementsprechend kann sich die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur auf die Taten beziehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dem widerspricht es aber, wenn in dem angegriffenen Beschluß die Notwendigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Ermittlung und Aufklärung vermuteter weiterer Straftaten des Beschwerde führers begründet wird, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehles sind. Ein Beschuldigter kann nicht deshalb in Untersuchungshaft verbleiben, damit die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht. Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der strafprozessualen Literatur (vgl. nur OLG Karlsruhe, MDR 1984, 688 ; OLG Hamm, StV 1988, 212; Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung , 2. Aufl., § 121 StPO , Rdn. 15).
Darüber hinaus entbehrt der angegriffene Beschluß auch der durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotenen und vorstehend zu Ziffer 1 dargelegten Abwägung. Die durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weiter gebotene Prüfung, ob der angenommene "wichtige Grund" die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate rechtfertigt, wird nicht vorgenommen.
IV. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Saarbrücken ist als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG ).
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.