BGH
6. Juni 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - III ZB 30/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 30/19 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juni 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. April 2019 - 1 W 132/19 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 7. Mai 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Unterschrift
Herrmann Tombrink
Vorinstanz
LG Bad Kreuznach; 26.02.2019; 4 O 23/19 / OLG Koblenz; 11.04.2019; 1 W 132/19