BGH
3. September 2020
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BGH
17. Dezember 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 17.12.2020 - III ZR 56/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 56/19 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
für Recht erkannt:
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 3. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der insolventen F. GmbH persönlich auf Zahlung von Beraterhonorar in Anspruch.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. September 2020 ist gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen, das seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 18. September 2020 zugestellt worden ist. Mit einfachem E-Mail- Schreiben vom 2. Oktober 2020 hat der Beklagte geltend gemacht, ihm das Recht auf Verteidigung vor einem rumänischen Gericht "mit dem gleichen Grad des Bundesgerichtshofs" zu gewähren.
Mit richterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2020, die dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen des Beklagten am 16. November 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass sein E-Mail-Schreiben nicht die Anforderungen gemäß §§ 78, 340 ZPO an einen formwirksamen Einspruch erfüllt, die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht in Betracht kommt und für eine Verweisung des Rechtsstreits an ein rumänisches Gericht keine Rechtsgrundlage besteht.
Innerhalb der den Parteien eingeräumten Stellungnahmefrist von zwei Wochen sind keine Erklärungen abgegeben worden.
Gründe
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 3. September 2020 ist unzulässig. Er ist deshalb gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 555 Satz 1 ZPO durch Urteil zu verwerfen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Der Senat legt das E-Mail-Schreiben des Beklagten vom 2. Oktober 2020 als gemäß § 338 ZPO statthaften Einspruch aus. Die ausdrückliche Verwendung des Wortes "Einspruch" schreibt das Gesetz nicht vor. Es genügt jeder Ausdruck, der erkennen lässt, dass die Partei das Versäumnisurteil nicht gegen sich gelten lassen will (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 340 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da dem E-Mail-Schreiben des Beklagten hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass er mit dem ergangenen Versäumnisurteil nicht einverstanden ist und deshalb sein "Recht auf Verteidigung" wahrnehmen möchte.
Das E-Mail-Schreiben des Beklagten entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Form und konnte die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen nicht wahren. Gemäß § 340 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist der Einspruch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Daran fehlt es hier.
Unterschrift
Herrmann Remmert Reiter
Kessen Herr
Vorinstanz
LG Dessau-Roßlau; 02.06.2017; 4 O 450/13 / OLG Naumburg; 21.03.2019; 9 U 57/17