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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.05.2003 - 5 C 16/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 16/02 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 12.12.2001; OVG 4 LB 596/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Das Verfahren ist durch Vergleich erledigt.
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2001 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. April 2000 sind wirkungslos.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kläger und der Beklagte haben einen gerichtlichen Vergleich (§ 106 VwGO) geschlossen, indem sie den ihnen durch Beschluss des Senats vom 14. März 2003 vorgeschlagenen Vergleich durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gericht vom 7. und 9. Mai 2003 angenommen haben (§ 106 Satz 2 VwGO).
Durch den Vergleich ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt worden. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Bestimmung über die Kosten (§ 160 Satz 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.