BVerwG
17. März 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2010 - 6 PKH 5/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 5/10 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 11.01.2010; VGH 10 C 09.3100
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).