BVerwG
10. April 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2008 - 1 C 36/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 36/07 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 29.08.2007; VG 7 V 2.07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. August 2007 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte; der Beigeladene behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO ist das Urteil der Vorinstanz wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens entsprechend der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Februar 2008 dieser aufzuerlegen (vgl. Nr. 5132 Ziff. 4 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Angesichts der auch in die Sphäre des beigeladenen Landes fallenden Umstände der Erledigung des Verfahrens sieht der Senat keinen Anlass, dessen außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.