BAG, Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 234/04
BAG 2. Juni 2005
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BVerfG 15. Dezember 2008

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Sachverhalt
Der Kläger, beratender Arzt mit DDR-Vergangenheit und vermuteter Stasi-Tätigkeit, begehrt Weiterbeschäftigung gegen Auflösungsantrag der Beklagten. Streitgegenstand ist die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses infolge schwerwiegender Verdachtsmomente und prozessualer Auseinandersetzungen.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG fehlerhaft angewandt hat. Es hat unzureichend geprüft, ob der Arbeitgeber die Störungen überwiegend selbst verursacht hat und ob die Auflösungsgründe trotz Kündigungsunwirksamkeit eine weitere Zusammenarbeit ausschließen.

Praxishinweis
Bei Auflösungsanträgen nach § 9 KSchG ist eine differenzierte Verursachungsabwägung erforderlich; der Arbeitgeber darf sich nicht auf durch ihn überwiegend provozierte Störungen berufen. Prozessuale Äußerungen des Arbeitnehmers sind mit berechtigtem Interesse zu berücksichtigen.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 6. September 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 234/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 234/04
Entscheidungsdatum : 2. Juni 2005

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