OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.11.2025 - 2 U 1231/22
LG Regensburg 7. April 2022
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OLG Nürnberg 26. November 2025

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Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2016 einen gebrauchten Opel Zafira Tourer Euro 6 mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Er verlangt Schadensersatz wegen der Verwendung dieser Abschalteinrichtungen. Ein Software-Update wurde 2018 freiwillig installiert. Streit besteht über Schadensersatzansprüche gem. §§ 823, 826 BGB.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Gericht folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach kein Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 826 BGB besteht, da kein sittenwidriges Verhalten vorliegt und das Software-Update einen Differenzschaden beseitigt. Nutzungsvorteile und Restwert übersteigen den verbleibenden Schaden. Die Revision wird nicht zugelassen.

Praxishinweis
Bei Gebrauchtwagen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ist ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 826 BGB ohne Nachweis eines Differenzschadens und sittenwidrigen Verhaltens kaum durchsetzbar. Ein wirksames Software-Update kann den Schaden entfallen lassen und Nutzungsvorteile mindern den Anspruch.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.11.2025 - 2 U 1231/22
    Gericht : OLG Nürnberg
    Aktenzeichen : 2 U 1231/22
    Entscheidungsdatum : 26. November 2025
    Amtliche Quelle :

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