Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - VII ZR 124/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 124/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auftraggeber müsse sich auch bei einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB Mängel vorbehalten, um diese später geltend machen zu können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 20.
Unterschrift
507,78 EUR
Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier
Vorinstanz
LG Kiel; 20.01.2009; 11 O 143/07 / OLG Schleswig; 12.06.2009; 17 U 15/09