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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 14 W (pat) 347/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 347/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 347/04 Verkündet am 13. Februar 2007 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 44 774
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 199 44 774 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2007,
Beschreibung Seiten 2 bis 4 und
7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7 jeweils gemäß Patentschrift.
Gründe
I
Die Erteilung des Patents 199 44 774 mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Verschließen von als Wurststrang hergestellten Würsten"
ist am 5. August 2004 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 28. September 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschrift
D9: DE 92 12 976 U1
sowie auf eine vor dem für den Zeitrang des Patents maßgeblichen Zeitpunkt liegende offenkundige Vorbenutzung. Sie trägt außerdem vor, dass der nunmehr geltende Anspruch 1 gegenüber den der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen unzulässig erweitert sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik, insbesondere der dem Streitpatent am nächsten kommenden Druckschrift D9, sowie der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, als Stand der Technik unterstellt, neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der geltende Anspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum Verschließen von als Wurststrang mit Darm hergestellten Würsten (1') durch Verschweißen bzw. Koagulieren des verwendeten Darms unter Hitzeeinwirkung, mit wenigstens einem mehrteiligen Werkzeug (9, 9a), welches aus mindestens zwei Werkzeugelementen (10, 10a, 11, 11a) besteht, die für ein Öffnen und Schließen des Werkzeugs relativ zueinander bewegbar sind und von denen wenigstens eines für das Verschweißen bzw. Koagulieren beheizbar ist, wobei die Werkzeugelemente (10, 10a, 11, 11a) bei geschlossenem Werkzeug (9, 9a) zwischen sich wenigstens zwei Schweißbereiche (13) bilden, die jeweils von wenigstens zwei benachbarten Werkzeugflächen (10', 11') gebildet sind und durch die der Wurststrang (1) mit dem zu verschweißenden Bereich (4) derart hindurchgeführt ist, dass das Verschließen des Darmes (2) an zwei in Längsrichtung des Wurststranges aufeinander folgenden Abschnitten (4', 4) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass ein erstes Werkzeugelement (10, 10a) im Wesentlichen keilförmig mit zwei ersten Keilflächen (10') und einer von den ersten Keilflächen (10') gebildeten Werkzeugkante (10) ausgebildet ist, dass ein mit dem ersten Werkzeugelement (10, 10a) zusammenwirkendes zweites Werkzeugelement (11) am Ende eine Vertiefung (12) aufweist, in die bei geschlossenem Werkzeug das erste Werkzeugelement (10, 10a) mit seiner Werkzeugkante (10) hineinreicht, wobei die Vertiefung (12) zwei zweite Keilflächen (12') bildet, dass jeweils zwischen einer der ersten Keilflächen (10') des ersten Werkzeugelementes (10, 10a) und einer der zweiten Keilflächen (12') des zweiten Werkzeugelementes (11) ein Arbeitsspalt gebildet ist, wobei die Schweißbereiche (13) von den Arbeitsspalten gebildet sind und jeweils in einer Richtung weg von der Werkzeugkante (10) des ersten Werkzeugelementes (10, 10a) zusammen mit den von den Keilflächen (10', 12') gebildeten Arbeitsspalten enden, und dass an wenigstens einem Werkzeugelement zwischen den Schweißbereichen (13) Mittel gebildet sind, um den Darm (2) zu trennen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2. Die Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Der Anspruch 1 geht aus den erteilten Ansprüchen 1, 2, 8 und 9 und den Absätzen [0019] und [0020] hervor, die den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 8 und 9 und S. 7 Abs. 3 bis S. 8 Abs. 2 entsprechen. Das Merkmal im Anspruch 1, dass die Schweißbereiche (13) jeweils in einer Richtung weg von der Werkzeugkante (10´´) des ersten Werkzeugelements (10,10a) zusammen mit den von den Keilflächen (10´,12´) gebildeten Arbeitsspalten enden, lässt sich aus den Figuren 5 und 6 i. V. m. den Absätzen [0023], [0026] und [0029] der erteilten Unterlagen sinngemäß ableiten, die den Figuren 5 und 6 i. V. m. S. 9 Abs. 2, S. 9 Abs. 5 bis S. 10 Abs. 1 und S. 10 Abs. 4 der Erstunterlagen entsprechen. Die Ansprüche 2 bis 11 basieren auf den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5, 7 und 9 bis 13 sowie Abs. [0020] der Patentschrift bzw. S. 8 Abs. 2 der Erstunterlagen. Die geltende Anspruchsfassung ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für das von der Einsprechenden gerügte Merkmal im geltenden Anspruch 1, dass die "Vertiefung (12) zwei zweite Keilflächen (12´) bildet". Denn aus dem erteilten Anspruch 9 mit der Angabe, dass "die Vertiefung (12) zwei Keilflächen (12´) aufweist" i. V. m. Anspruch 8 lässt sich dieses Merkmal auch ohne obligatorische Bodenfläche ohne weiteres entnehmen.
3. Die Neuheit der Vorrichtung zum Verschließen von als Wurststrang mit Darm hergestellten Würsten nach dem geltenden Anspruch 1 ist von der Einsprechenden nunmehr unbestritten gegeben, da aus dem Stand der Technik, insbesondere auch aus der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommenden Druckschrift D9, keine gattungsgemäße Vorrichtung bekannt ist, bei der ausschließlich zwischen gegenüberliegenden Keilflächen Arbeitsspalten für das Schweißen gebildet werden und die Schweißbereiche jeweils in einer Richtung weg von der Werkzeugkante des ersten Werkzeugelementes zusammen mit den von den Keilflächen gebildeten Arbeitsspalten enden.
4. Die Vorrichtung zum Verschließen von als Wurststrang mit Darm hergestellten Würsten nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung aufzuzeigen, die in besonders einfacher und rationeller Weise das Verschließen von als Wurststrang hergestellten Würsten durch thermisches Verschließen ermöglicht (geltende Unterlagen Abs. [0005]). Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung nach Anspruch 1 gelöst, die ein erstes Werkzeugelement mit zwei Keilflächen und einer von diesen gebildeten Werkzeugkante, und ein mit diesem ersten Werkzeugelement zusammenwirkendes zweites Werkzeugelement mit einer Vertiefung aufweist, die bei geschlossenem Werkzeug in das erste Werkzeugelement hineinreicht und zwei zweite Keilflächen bildet. Dabei werden zwischen den gegenüberliegenden Keilflächen des ersten und des zweiten Werkzeugelements Arbeitsspalten gebildet, von denen die Schweißbereiche gebildet werden, die jeweils in einer Richtung weg von der Werkzeugkante des ersten Werkzeugelementes zusammen mit den von den Keilflächen gebildeten Arbeitsspalten enden. Die Lösung der Aufgabe ergibt sich für den Fachmann, einen Lebensmittelingenieur oder -Techniker mit dem Spezialgebiet Fleischverarbeitung, nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. Die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Druckschrift D9 liefert kein Vorbild für die patentgemäß gefundene Lösung. Denn die aus D9 bekannte Vorrichtung weist zwar zwischen zwei gegenüberliegenden Siegelbacken eine Trenneinrichtung in Form eines spitzkeilförmigen Vorsprungs auf einer Siegelbacke und eine der Kontur des Vorsprungs auf der anderen Siegelbacke folgenden Ausnehmung auf. Dabei sind aber die beheizbaren Werkzeugelemente gerade Siegelbacken in Form eines Balkens bzw. Rings oder Teilrings, die während des Schweißens den entsprechenden Darmbereich umgeben (vgl. Fig. 2 und 4 i. V. m. S 5 Abs. 2 und 3, S. 8 Abs. 3 und S. 12 Abs. 1). Aus D9 erhält aber der Fachmann keinen Hinweis, die Schweißwerkzeuge in Form von Balken, Ringen oder Teilringen mit geraden parallelen die Schweißbereiche bildenden Arbeitsspalten durch keil- und nutförmige Schweißwerkzeuge zu ersetzen, bei denen ausschließlich die Arbeitsspalten zwischen den Keilflächen die Schweißbereiche bilden. Der Einwand der Einsprechenden, dass keilförmige und gerade horizontale Schweißbereiche gleichwirkend seien und der Gegenstand des Anspruchs 1 deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, kann nicht durchgreifen. Denn mit einem keilförmigen Schweißwerkzeug sind die Vorteile einer schlankeren Bauweise, besseren Lokalisierung und Vorspannung der zu verschweißenden Abdrehstelle des Darms verbunden. Darüber hinaus werden auch im weiteren dem Senat vorliegenden Stand der Technik immer Schweißwerkzeuge mit geraden parallelen Schweißbereichen für das Verschweißen von Wurstdärmen für erforderlich gehalten, ohne dass eine mögliche Keilform für Schweißwerkzeuge in Betracht gezogen wird.
Auf die in der Einspruchsbegründung behauptete offenkundige Vorbenutzung ist die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen. Die von der Einsprechenden vorgelegten Dokumente zur Vorbenutzung führen jedenfalls zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
5. Nach alledem weist der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig, mit ihm haben die besondere Ausführungsformen der Vorrichtung betreffenden Unteransprüche 2 bis 11 Bestand.
gez. Unterschriften