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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - VII ZR 232/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 232/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer allgemeinen "originären" Mindestvollmacht eines Architekten veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 45.
Unterschrift
712,74 EUR
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanz
LG Berlin; 05.03.2004; 8 O 195/03 / KG Berlin; 10.10.2006; 21 U 75/04