BGH
19. Juli 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZA 43/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZA 43/17 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Übersteigens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von 20.000 EUR unzulässig. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil ohne diese Beschränkung zulässig ist, ist auf ein die Restitutionsklage als unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZA 1/16, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem Beschluss vom 5. Oktober 2017 nicht zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanz
AG Baden-Baden; 14.05.2013; 22 C 54/12 WEG / LG Karlsruhe; 10.10.2017; 11 S 92/15