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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1995 - 7 C 71/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 71/94 |
| Entscheidungsdatum : | 7. November 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Weimar vom 18.8.1994 - Az.: VG 3 K 102/94.We
Normenkette
InVorG § 4 Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2;
VermG § 3 Abs. 3
Leitsatz
»Der Anmelder eines Restitutionsanspruchs wird durch einen den anmeldebelasteten Vermögenswert betreffenden rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheid schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn der angemeldete Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist.
Die Investitionsvorrangbehörde ist nicht verpflichtet, der Mitteilung an den Anmelder über die beabsichtigten Investitionen den Vorhabenplan des Investors im Original beizufügen.«
Gründe
Die Kläger, Anmelder eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), haben sich mit ihrer Klage gegen einen Investitionsvorrangbescheid der Beklagten gewendet, mit dem die Veräußerung des von ihnen beanspruchten Grundstücks an die Beigeladenen zugelassen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger seien nicht restitutionsberechtigt und würden daher durch den angefochtenen Investitionsvorrangbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Zuvor hatte es bereits den Antrag der Kläger auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz mit derselben Begründung abgelehnt. Während des Revisionsverfahrens haben die Beigeladenen das Eigentum an dem Grundstück erworben und das im Investitionsvorrangbescheid bezeichnete Vorhaben im Rohbau fertiggestellt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Mit ihren Erledigungserklärungen haben die Parteien zutreffend dem im Revisionsverfahren erreichten Stand des Investitionsvorhabens der Beigeladenen Rechnung getragen. Denn nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 4 InVorG ist der durch den Investitionsvorrangbescheid ermöglichte Vermögenserwerb des Investors unabhängig von dem weiteren Bestand des Bescheids auf Dauer gesichert, wenn - wie hier - der Anmelder des Rückübertragungsanspruchs erfolglos beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid nachgesucht und der Investor mit der Durchführung der zugesagten Investitionen nachhaltig begonnen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - (VIZ 1995, 529) näher dargelegt hat, entfällt unter diesen Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse des Anmelders an der gerichtlichen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Da der Ausgang des Rechtsstreits bis zu seiner Erledigung offen war, erscheint es billig, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten zu teilen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte mit der darin gegebenen Begründung voraussichtlich keinen Bestand haben können. Das Verwaltungsgericht durfte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, der lediglich den Vorrang von Investitionen bis zu der noch ausstehenden Entscheidung des zuständigen Amts zur Regelung offener Vermögensfragen über den Restitutionsantrag der Kläger betraf, deren Restitutionsberechtigung nicht abschließend prüfen und verneinen.
Nach § 5 Abs. 2 S. 4 InVorG muß der Anmelder, wenn er im Investitionsvorrangverfahren zu dem Vorhaben eines Investors angehört wird und mit dessen Verwirklichung nicht einverstanden ist, seine Restitutionsberechtigung innerhalb von zwei Wochen (§ 5 Abs. 2 S. 1 InVorG) glaubhaft machen. Unterläßt er dies, so ist er gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 InVorG mit späterem Vorbringen gegen das Investitionsvorhaben ausgeschlossen. Seine Klage gegen den Investitionsvorrangbescheid muß mithin schon aus diesem Grunde abgewiesen werden (vgl. Beschluß des Senats vom 27. Juni 1995 - BVerwG 7 B 259.94 - ZOV 1995, 380). Umgekehrt wird immer dann, wenn der Anmelder seine Obliegenheit nach § 5 Abs. 2 S. 4 InVorG erfüllt hat und der Investitionsvorrangbescheid sich in dem nachfolgenden Klageverfahren als rechtswidrig erweist, seiner Klage im allgemeinen stattzugeben sein. Denn der Investitionsvorrangbescheid dient dazu, das vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 VermG zum Schutz des Anmelders verhängte Verfügungsverbot zu durchbrechen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 - VIZ 1995, 527). Dieses Verbot knüpft allein an die Tatsache der Anmeldung eines Restitutionsanspruchs gemäß § 30 VermG an und schützt demgemäß grundsätzlich jeden Anmelder unabhängig davon, ob der angemeldete Anspruch begründet ist oder nicht (vgl. Keil/Pée/Scheidmann, Rechts- und Praxisprobleme bei der Anwendung des Investitionsvorranggesetzes, 1994, S. 6 f.). Es gilt bis zu der abschließenden Entscheidung des Vermögensamts über den angemeldeten Anspruch und soll gewährleisten, daß die beantragte Rückgabe nicht durch die Veräußerung des Vermögenswerts vereitelt wird (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 5 S. 5). Daraus folgt, daß der Anmelder durch einen rechtswidrigen Investitionsvorrangbescheid schon dann in seinen Rechten verletzt wird, wenn der Erfolg seines Antrags nur möglich erscheint (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 55.93 - Buchholz 112 § 3 a VermG Nr. 2). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn der Anspruch offensichtlich unbegründet ist. In diesen Fällen wird der Anmelder durch den Investitionsvorrangbescheid in seinem Schutzanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG nicht beeinträchtigt, weil diese Vorschrift von vornherein nicht anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1994, 1723 [1725]). Zur Annahme der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Restitutionsanstrags kann das Verwaltungsgericht aber in der Regel dann nicht gelangen, wenn der Anmelder seine Berechtigung im Investitionsvorrangverfahren gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 InVorG glaubhaft gemacht hat.
Die Kläger haben ihre Berechtigung bereits im Verwaltungsverfahren rechtzeitig glaubhaft gemacht. Denn sie haben mit ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1993 unter Übersendung einer Kopie des Kaufvertrags vom 20. Juli 1939 und eines Auszugs aus dem Grundbuch eine verfolgungsbedingte Veräußerung des von ihnen beanspruchten Grundstücks durch die früheren jüdischen Eigentümer Paul und Ernst Leo L. vorgetragen; ferner haben sie unter Bezugnahme auf entsprechende, mit Aktenzeichen bezeichnete Erbscheine der Amtsgerichte Hildesheim und Berlin-Schöneberg ausgeführt, daß Herr Paul L. von der Klägerin und Herr Ernst Leo L. vom Kläger beerbt worden sei. Aufgrund dieses durch aussagekräftige Belege gestützten Vorbringens war das Bestehen eines Restitutionsanspruchs nach § 1 Abs. 6 VermG hinreichend wahrscheinlich. Dasselbe gilt für die Erbberechtigung der Kläger. Der Umstand, daß sie ihrem Schreiben nicht auch Kopien der darin erwähnten Erbscheine beigefügt hatten, machte die behauptete Rechtsnachfolge nicht unglaubhaft. Ein offensichtlicher Restitutionsausschlußgrund lag nicht vor. Ein solcher Grund hat sich auch nicht im nachfolgenden Klageverfahren ergeben. Ob der Restitutionsanspruch der Kläger, wie das Verwaltungsgericht meint, durch den im Jahre 1951 auf der Grundlage des Thüringischen Wiedergutmachungsgesetzes geschlossenen Vergleich ausgeschlossen wird, ist zumindest zweifelhaft.
Hiernach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die Kläger würden durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Andererseits hätte es der Klage auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen auch nicht stattgeben dürfen. Seine Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Klägern den Vorhabenplan der Beigeladenen im Original zu übersenden, trifft nicht zu. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 InVorG hat die Investitionsvorrangbehörde der Mitteilung an den Anmelder über die vorgesehene Investition den Vorhabenplan des Investors beizufügen. Unter dem Vorhabenplan ist nach § 4 Abs. 3 S. 1 InVorG eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens zu verstehen. Welche Merkmale die Beschreibung zu umfassen hat, ist in § 4 Abs. 3 S. 2 InVorG geregelt. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, daß der Anmelder in Kenntnis dieser Merkmale gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 InVorG entscheiden kann, ob er dem Vorhaben des Investors widersprechen und ein eigenes Vorhaben entgegensetzen will oder nicht. Ein weitergehender Unterrichtungsanspruch des Anmelders läßt sich dem Investitionsvorranggesetz nicht entnehmen. Wenn es dem Anmelder bei der Entscheidung über ein eigenes Vorhaben oder bei der Erarbeitung dieses Vorhabens auf die Kenntnis der vom Investor eingereichten Originalunterlagen ankommt, steht es ihm frei, gemäß § 29 VwVfG Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Uechtritz in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Stand Mai 1995, § 5 InVorG Rn. 27 f.).
Da auch die weiteren Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Investitionsvorrangbescheids nicht begründet sind - der Bescheid betrifft, wie aus ihm hinreichend deutlich hervorgeht, die Beigeladenen in ihrer Verbindung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -, hätte der Senat über die Klage ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht abschließend entscheiden können. Insbesondere fehlen im Urteil des Verwaltungsgerichts ausreichende Tatsachenfeststellungen dazu, ob das Vorhaben der Beigeladenen in jeder Beziehung den Anforderungen des Investitionsvorranggesetzes entspricht und ob die Kläger im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 InVorG gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen wie die Beigeladenen zugesagt hatten. Infolgedessen hätte ohne die Erledigung des Rechtsstreits das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden müssen.
In Anbetracht des offenen Prozeßausgangs entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen (vgl. Beschluß vom 15. März 1982 - BVerwG 6 C 56.81 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 57). Das bedeutet im vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf, daß die Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), eine Teilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten und den Beigeladenen andererseits. Dagegen sind die im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten nur zwischen den Klägern und der Beklagten zu teilen.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht in Übereinstimmung mit der ständigen Streitwertpraxis des Senats 30 v.H. des Werts des von den Klägern zurückverlangten Grundstücks.