OLG Düsseldorf
6. Dezember 2016
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BGH
21. Februar 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - V ZA 13/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZA 13/17 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der von der Klägerin erwirkte Vollstreckungsbescheid ist aufgehoben und die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerin ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren trotz entsprechender, ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2016 nicht ordnungsgemäß begründet hat. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. § 700 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 697 Abs. 1 u. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts angezeigt (vgl. § 543 Abs.
Unterschrift
2 ZPO)
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 06.12.2016; I-4 U 179/14