BVerwG
3. Februar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.02.2010 - 6 PKH 2/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 2/10 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 15.12.2009; OVG 5 B 1737/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde ist nämlich unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.