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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.03.2000 - 28 W (pat) 182/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 182/99 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 182/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung G 42 118/31 Wz
BPatG 152 10.99 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - vom 3. September 1999 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 121 672 die Eintragung versagt worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. September 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 31 - der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin u.a. den Widerspruch aus der Marke 1 121 672 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Martens Sekretaruk
prö