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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1995 - 7 B 214/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 214/95 |
| Entscheidungsdatum : | 28. August 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Chemnitz vom 18.10.1994 - Az.: VG 6 K 3765/93 -
Normenkette
InVorG § 3 Abs. 2;
VermG § 2 Abs. 3 S. 1, 2. Alt., § 3 Abs. 4 S. 3, § 3 a Abs. 5, § 3 c Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1 lit. d, Abs. 2, § 6 Abs. 6 a S. 4
Leitsatz
»Die Veräußerung eines Unternehmens im Wege des Anteilsverkaufs bringt einen Restitutionsanspruch nur dann zum Erlöschen, wenn dieser seinem Inhalt nach auf das Unternehmen als solches bezogen ist; dafür reicht nicht aus, daß der Anspruch sich auf einen Vermögenswert richtet, der im Eigentum des Unternehmens steht.
Die Treuhandanstalt ist im Hinblick auf einen solchen, einen unternehmenseigenen Gegenstand betreffenden Restitutionsanspruch nicht verfügungsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VermG.
Der Restitutionsausschluß für gewerblich genutzte Grundstücke in § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG setzt voraus, daß die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen und bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben.«
wegen gewerblicher Nutzung.
Gründe
Die Klägerin, eine aus einem volkseigenen Betrieb hervorgegangene und im Jahre 1991 von der Treuhandanstalt durch Verkauf der Geschäftsanteile privatisierte GmbH, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) an die Beigeladene zurückübertragen worden ist. Das Grundstück war nach der Liquidation des Unternehmens, zu dem es ursprünglich gehörte, dem Rechtsvorgänger der Klägerin als Rechtsträger zugeordnet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung vom 8. Mai 1995 geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei infolge des Anteilsverkaufs im Jahre 1991 keinem Restitutionsanspruch der Beigeladenen ausgesetzt. Sie möchte deshalb in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob mit der Veräußerung des restitutionsbelasteten Vermögenswertes durch die verfügungsberechtigte Treuhandanstalt der Restitutionsanspruch entfällt und durch den Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses ersetzt wird. Diese Frage bedarf im Hinblick auf die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts der Korrektur. Die Klägerin übersieht, daß die Treuhandanstalt im Jahre 1991 nicht das von der Beigeladenen zurückverlangte Grundstück, sondern die Geschäftsanteile der Klägerin verkauft hat. Entscheidungserheblich wäre deshalb in einem Revisionsverfahren allein die Frage, ob durch die Veräußerung eines Unternehmens im Wege des Anteilsverkaufs ein Restitutionsanspruch allein aus dem Grunde erlischt, weil er sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der zu dem veräußerten Unternehmen gehört. Auch diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, denn sie ist, ohne daß es hierzu der vertieften Prüfung im Revisionsverfahren bedürfte, zu verneinen. Ein veräußerungsbedingter Wegfall des Restitutionsanspruchs und dessen Ersetzung durch den Anspruch auf Erlösauskehr (vgl. § 3 Abs. 4 S. 3, § 3 c Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 6 a S. 4 VermG) kommt nämlich - voraussetzungsgemäß - nur dann in Betracht, wenn derselbe Vermögenswert, über den durch Veräußerung verfügt worden ist, zugleich auch Gegenstand des Restitutionsanspruchs war. Ist daher ein Unternehmen veräußert worden, muß auch der Restitutionsanspruch seinem Inhalt nach unternehmensbezogen sein, wenn er durch die Veräußerung erlöschen so11. Das ist der Fall, wenn sich der Restitutionsanspruch entweder auf das Unternehmen insgesamt oder einen Betriebsteil des Unternehmens (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 5 S. 2 VermG) bezieht; ein Erlöschen des Anspruchs kann überdies dann in Betracht kommen, wenn sich dieser auf ein Surrogat in Form eines Unternehmensrestes richtet, das nach Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Stelle des Unternehmens oder des Betriebsteils getreten ist (§ 6 Abs. 6 a S. 1 VermG). So verhält es sich jedoch im Streitfall nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat. Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen war lediglich gegen das Unternehmen gerichtet, wies aber keine Unternehmensbezogenheit in dem gemeinten Sinne auf. Folglich konnte der Restitutionsanspruch der Beigeladenen durch die Veräußerung des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden.
Ebensowenig gewinnt der Rechtsstreit unter dem von der Klägerin genannten Gesichtspunkt des Investitionsvorrangs nach § 3 a VermG a.F. grundsätzliche Bedeutung. Das folgt schon daraus, daß die Geschäftsanteile der Klägerin ohne Durchführung des in Abs. 3 dieser Vorschrift vorgesehenen, der Feststellung eines besonderen Investitionszwecks dienenden Verwaltungsverfahren verkauft worden sind. Davon abgesehen ist selbst bei Unternehmensveräußerungen, die auf der behördlichen Feststellung eines besonderen Investitionszwecks beruhen, nicht immer gewährleistet, daß der Käufer das Unternehmen frei von jedem Restitutionsanspruch erwirbt. Vielmehr müssen immer dann, wenn in die Investition ein Betriebsgrundstück einbezogen werden soll, auf das - wie hier - ein anderer Anmelder als der ehemalige Unternehmenseigentümer einen Restitutionsanspruch erhoben hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Investitionsvorrang nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern darüber hinaus auch für das betreffende Grundstück geprüft und festgestellt werden (s. nunmehr § 3 Abs. 2 InVorG sowie dazu näher die Begründung zum Entwurf des 2. VermRÄndG, BTDrucks 12/2480 S. 68 sowie den Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/2944 S. 59). Wird diese zusätzliche Feststellung nicht getroffen, so bleibt aus dem bereits dargelegten Grunde der Anspruch auf Restitution des Grundstücks trotz der Veräußerung des Unternehmens bestehen.
Die Revision ist auch nicht mit dem Ziel zuzulassen, die Voraussetzungen für den Ausschluß der Restitution bei gewerblich genutzten Grundstücken nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG zu klären. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht hat (s. unten Nr. 3), ist die auf dem streitigen Grundstück betriebene Produktion von Abzeichen nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 stillgelegt worden; darüber hinaus hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 und 2. Februar 1992 mit der Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene einverstanden erklärt. Angesichts dessen kann nicht zweifelhaft sein, daß das Grundstück spätestens um die Jahreswende 1991/92 nicht mehr in einer nach § 5 Abs. 1 Buchst. d, 2. Alt. VermG beachtlichen Weise in das Unternehmen der Klägerin einbezogen war. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nach § 5 Abs. 2 VermG nicht nur voraus, daß die maßgeblichen tatsächlichen Umstände bereits am 29. September 1990 vorlagen; vielmehr müssen diese Umstände, um den Ausschluß der Restitution zu rechtfertigen, auch bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Mai 1994, § 5 Rn. 54). Diese Notwendigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck der Vorschrift (vgl. auch § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 VZOG) und bedarf daher gleichfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
2. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1990 - BVerwG 3 C 15.84 - (NJW 1991, 651) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Jenes Urteil betrifft eine mit einer Einfuhrlizenz verbundene Kautionsfestsetzung, welche vom Bundesverwaltungsgericht mangels einer eigenen Rechtsgrundlage aufgehoben wurde. Zu der von der Klägerin im Anschluß an diese Entscheidung angesprochenen Reichweite des Gesetzesvorbehalts bei selbständig belastenden Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht geäußert. Namentlich läßt sich eine solche Äußerung nicht schon dem Umstand entnehmen, daß das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Regelung unter Nr. 2 des Rückübertragungsbescheids vom 22. Juli 1993 nicht gesondert erörtert und bejaht hat.
3. Schließlich leidet das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht an den von der Klägerin gerügten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Insbesondere brauchte das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 1994 von der Klägerin gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen. Der mit diesem Antrag behauptete und unter Beweis gestellte Umstand, daß am 29. September 1990 auf dem streitigen Grundstück drei Arbeitnehmer mit der Herstellung von Abzeichen beschäftigt waren, war nicht beweisbedürftig, weil das Verwaltungsgericht insoweit dem Vorbringen der Klägerin gefolgt ist. Auf die von der Klägerin des weiteren unter Beweis gestellte spätere Ersatznutzung des Grundstücks zu anderen betrieblichen Zwecken (Lagerung und Wartung von Maschinen aus anderen Betriebsteilen; Einrichtung einer Eisengießerei) kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dadurch seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, daß es die Klägerin nicht aufgefordert hat, ihre Bilanzen, ihre Geschäftsplanung sowie Unterlagen über ihren Auftragsbestand vorzulegen. Wenn die Klägerin meinte, daß ihre wirtschaftlichen Verhältnisse der vom Beklagten angeordneten Restitution entgegenstanden, hätte sie dies unter Beifügung entsprechender Unterlagen selbst vortragen müssen.0hne einen solchen Vortrag der Klägerin war das Verwaltungsgericht - unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit der genannten Umstände - zu entsprechenden Nachforschungen nicht verpflichtet.
Gleichfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Treuhandanstalt habe gemäß § 65 Abs. 2 VwGO als Verfügungsberechtigte notwendig zum Klageverfahren beigeladen werden müssen. Da die Treuhandanstalt die Geschäftsanteile der Klägerin bereits im Jahre 1991 verkauft hat, trifft die Vorschrift des § 2 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. VermG, wonach neben einer Kapitalgesellschaft auch deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner verfügungsberechtigt sind, auf sie schon mangels einer Kapitalbeteiligung an der Klägerin nicht (mehr) zu. Im übrigen ist diese Vorschrift nur "bei der Rückgabe von Unternehmen", d.h. dann anwendbar, wenn sich der geltend gemachte Restitutionsanspruch auf das Unternehmen selbst erstreckt. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fa11.
Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 13. Juni 1995, 5. Juli 1995 und 28. Juli 1995 ist nicht einzugehen, weil diese Schriftsätze erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 S. 1 VwGO) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.