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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2012 - 9 A 3/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 3/12 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 3.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2012 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO und § 106 Satz 2 VwGO beschlossen:
I. die Stadt ..., vertreten durch die Oberbürgermeisterin, diese vertreten durch das Tiefbauamt, ..., ..., wird zum Verfahren beigeladen,
II. den Beteiligten wird vorgeschlagen, zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits folgenden
Gründe
zu schließen:
1. Die Beigeladene verpflichtet sich, die zur baulichen Umsetzung der im 2. Planfeststellungsergänzungsbeschluss der Landesdirektion ... vom 26. Januar 2012 (Az. 32-0513.26/32/7) als "Variante 4" festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen notwendigen Planungen im Jahr 2014 zu erstellen und für das Jahr 2015 einen entsprechenden Fördermittelantrag bei dem zuständigen Landesamt für Straßenbau und Verkehr zu stellen. Die über diese Fördermittel hinausgehenden Eigenmittel der Beigeladenen sind - in Abstimmung zur Fördermittelgewährung - zeitlich angepasst in die eigene Haushaltsplanung einzustellen. Ab Gewährung dieser Fördermittel und nach entsprechender Haushaltsgenehmigung sichert die Beigeladene den Baubeginn zur Umsetzung der als "Variante 4" definierten Lärmschutzmaßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zu.
2. Die sich aus dem 2. Planfeststellungsergänzungsbeschluss vom 26. Januar 2012 ergebenden Pflichten der Beigeladenen bleiben vom vorliegenden Vergleich im Übrigen unberührt. Insbesondere sind die Lärmschutzmaßnahmen gemäß "Variante 4" nach Maßgabe des 2. Planfeststellungsergänzungsbeschlusses spätestens mit Verkehrswirksamkeit des Bauabschnitts Teil III (Südring) von der Beigeladenen unabhängig von einer Fördermittelgewährung umzusetzen.
3. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vergleichs selbst. Die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Vergleichs tragen die Kläger und die Beigeladene jeweils zur Hälfte, die Kläger als Gesamtschuldner.
Den Beteiligten wird aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich mitzuteilen, ob dem Vergleich zugestimmt wird. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Zustimmungserklärung bei dem Bundesverwaltungsgericht maßgebend.
Unterschrift
Prof. Dr. Korbmacher