BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 3 StR 190/19
BGH 6. August 2019

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Sachverhalt
Revisionskläger werden wegen mehrfacher Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Streitgegenstand ist die rechtliche Bewertung der Tatkonkurrenzen bei mehrfachen Tatbestandsvarianten und Mittäterschaft an Holocaust-Leugnungen und Hassvideos im Internet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Schuldsprüche wegen Volksverhetzung und Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen. Es verneint die Annahme mehrerer selbständiger Taten bei gleichzeitiger Verwirklichung verschiedener Tatbestandsvarianten desselben § 130 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB und korrigiert die Konkurrenzbewertung zugunsten von Tateinheit. Mittäterschaft setzt einen wesentlichen Tatbeitrag mit gemeinsamer Willensrichtung voraus.

Praxishinweis
Bei Mehrfachverwirklichung von Tatbestandsvarianten desselben Absatzes des § 130 StGB liegt regelmäßig Tateinheit vor. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend Tatherrschaft, sondern kann sich auf vorbereitende Beiträge stützen. Die korrekte Konkurrenzbewertung beeinflusst Schuldspruch, nicht aber zwingend das Strafmaß.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 3 StR 190/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 190/19
    Entscheidungsdatum : 6. August 2019
    Amtliche Quelle :

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