AG Köln
17. September 2020
>
LG Köln
2. Dezember 2020
>
BGH
7. Januar 2021
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.01.2021 - III ZB 90/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 90/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend, Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2020 - 9 S 137/20 - wird abgelehnt.
Gründe
Das Schreiben des Beklagten vom 9. Dezember 2020 ist - vor dem Hintergrund seines im Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrages - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte - Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung des Beklagten als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 2. Dezember 2020 auszulegen.
Prozesskostenhilfe kann indes nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Denn eine Rechtsbeschwerde wäre nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Zwar hat das Berufungsgericht den vom Beklagten - innerhalb der Berufungsfrist - gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die von ihm eingelegte Berufung (Schreiben vom 1. Oktober 2020, vom 2. November 2020 und vom 26. November 2020) nicht beschieden. Eine hierin liegende Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wäre indes nicht entscheidungserheblich. Denn angesichts der Beschwer des Beklagten von nur 94,71 EUR wäre die Berufung aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussicht der Berufung abzulehnen gewesen.
Das Landgericht wird darüber zu befinden haben, ob angesichts der Entscheidung über die vom Beklagten eingelegte Berufung vor der Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrages von der Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren teilweise abgesehen wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Unterschrift
Herrmann Remmert
Vorinstanz
AG Köln; 17.09.2020; 127 C 440/20 / LG Köln; 02.12.2020; 9 S 137/20