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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.02.2024 - 35 W (pat) 428/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 428/22 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 428/22 Verkündet am 7. Februar 2024 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 111 071
ECLI:DE:BPatG:2024:070224B35Wpat428.22.0 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Christoph
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gebrauchsmusters 20 2011 111 071 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 25. Januar 2019 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Europäischen Patentanmeldung EP 11 77 8126.0 mit Anmeldetag 2. Mai 2011 abgezweigt worden (i. F.: Stammanmeldung; geführt im Verfahren auch als Druckschrift D0'). Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht es die ausländische Priorität 1. Mai 2010, US 61/343,551. Es ist am 25. April 2019 mit den Schutzansprüchen 1 - 31 und der Bezeichnung "Hochgeschwindigkeitsschneidemaschine" ins Register eingetragen worden und Ende Mai 2021 nach Ablauf der Schutzdauer erloschen. Bei den eingetragenen Schutzansprüchen 1, 4 und 31 handelt es sich um selbständige Schutzansprüche. Die weiteren Schutzansprüche 2 - 3, 5 - 30 sind unterschiedlich rückbezogene Unteransprüche.
Das Streitgebrauchsmuster ist auch Gegenstand eines zwischen den Beteiligten vor dem OLG in der Berufungsinstanz anhängigen Verletzungsprozesses. Dieser Rechtsstreit ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren derzeit ausgesetzt.
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft eine Nahrungsmittelartikel-Schneidemaschine, bspw. zum Zerschneiden von Fleisch- oder Käselaiben. Nach Absatz [0002] - [0003] der Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) würden diese geschnitten, die entstandenen Scheiben würden nach einem bestimmten Gewichtsbedarf gruppiert - wobei die Anzahl und die Ausrichtung der Scheiben je nach Wunsch variieren könne -, die entsprechenden Scheibengruppen würden verpackt und im Einzelhandel verkauft. Hierbei kämen nach dem bekannten Stand der Technik - die GS. benennt die WO 2010 / 011 237 A1, die US 5 628 237 A (im Verfahren als D1), die US 5 974 925 A, die EP 0 713 753 B1 sowie die Produkte Power Max 4000™ und FX180® der Antragsgegnerin - Hochgeschwindigkeits- Schneidemaschinen zum Einsatz, die automatisch beladen würden (vgl. Abs. [0004] - [0008] GS.).
Eine Aufgabe ist als solche in der GS. nicht expressis verbis formuliert. Jedoch ist es laut Absatz [0009] GS. für die "Erfinder" "wünschenswert", mittels der vorgestellten Vorrichtung mehrere Nahrungsmittelartikel mit unabhängigen Zuführ- und Wiegemöglichkeiten, unter hygienischen und betrieblichen Verbesserungen zu schneiden. Der im vorliegenden Fall ursprüngliche Löschungsantrag vom 9. Juli 2019 war auf vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters gerichtet. Die Antragstellerin stützt diesen Antrag auf die Löschungsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Schutzfähigkeit. Aus Sicht der Antragstellerin seien mehrere Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 4 nicht ursprungsoffenbart. Zum Stand der Technik hat die Antragstellerin eine Vielzahl von Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt, und zwar sowohl druckschriftliche Entgegenhaltungen, als auch aus ihrer Sicht relevante Vorbenutzungen durch Lieferungen von Maschinen des Typs "Weber Slicer" an die Firmen X im Jahre 2005 und Y im Jahre 2010, sowie eine Präsentation des "Weber Slicers" auf der Interpack 2008 im April 2008 in Düsseldorf; diese könne die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres mit Nichtwissen bestreiten. Nach Auffassung der Antragstellerin werde der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sowohl vom druckschriftlichen Stand der Technik, z. B. die D1 (US 5 628 237 A, veröffentlicht am 13. Mai 1997), als auch von den behaupteten Vorbenutzungen neuheitsschädlich getroffen. Es fehle auch an einem erfinderischen Schritt.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 19. Juli 2019 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 8. August 2019, eingegangen am selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit Schriftsatz vom 27. September 2019 begründet. Sie hat das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt, aber auch bereits mit Widerspruchsbegründung eine geänderte Anspruchsfassung als Hilfsantrag 1 eingereicht. Aus ihrer Sicht sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung zulässig, insbesondere nicht unzulässig erweitert, und auch schutzfähig, insbesondere neu. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Vorbenutzungen hat sie bestritten, im Übrigen sei insoweit auch von Geheimhaltungsvereinbarungen auszugehen.
Nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters Ende Mai 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Bescheid vom 1. Juni 2021 angefragt, ob das Verfahren als Feststellungsverfahren fortgeführt werden solle. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 den ursprünglichen Löschungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Hinsichtlich des dazu erforderlichen Feststellungsinteresses beruft sich die Antragstellerin auf einen zwischen den Beteiligten anhängigen Verletzungsprozess.
Mit Zwischenbescheid vom 29. Juli 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Feststellungsantrag voraussichtlich Aussicht auf Erfolg habe. Gegenüber der eingetragenen Fassung könnte die D1 als neuheitsschädlicher Stand der Technik in Betracht kommen. Auch der Gegenstand des Hilfsantrags 1 vom 27. September 2019 sei voraussichtlich als schutzunfähig zu beurteilen.
In weiteren Schriftsätzen ist die Antragsgegnerin ist der vorläufigen Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung entgegengetreten und hat weitere Hilfsanträge 2 vom 8. Oktober 2021 sowie 3 und 4 vom 21. Januar 2022 eingereicht. Die Antragstellerin hat ihrerseits ihren Sachvortrag sowohl zu den geltend gemachten Löschungsgründen ergänzt.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 14. Februar 2022 hat die Antragstellerin beantragt, die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festzustellen. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass sie die unabhängigen Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters auch jeweils einzeln verteidigen wolle und hat dazu weitere geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1a - 1c, 2a - 2c, 3a - 3c und 4a - 4c vorgelegt. Als Hauptantrag hat sie die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt und im Übrigen das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 4a, 4b, 4c, 4d verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2022 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festgestellt und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Feststellungsantrag sei wegen des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz weiter anhängigen parallelen Verletzungsprozesses zulässig.
Der Gegenstand der selbständigen Schutzansprüche 1, 4 und 31 werde von der D1 neuheitsschädlich getroffen, so dass die Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 - 1d ebenfalls schutzunfähig seien. Gleiches gelte in Bezug auf die Anspruchsfassungen nach Hilfsanträgen 2 - 2d. Die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 3 - 3d und 4 - 4d seien zwar neu, ihr jeweiliger Gegenstand sei aber ausgehend von der D1 in Zusammenschau mit der D3 (US 2009 / 0 120 256 A1, veröffentlicht am 14. Mai 2009) nahegelegt.
Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 12. Juli 2022 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 Beschwerde erhoben, eingegangen mit einer Einzugsermächtigung am selben Tag. Die Beschwerde zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Feststellungsantrags ab. Ferner hat die Antragsgegnerin angekündigt, das Streitgebrauchsmuster hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 - 4c verteidigen zu wollen.
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 begründet. Sie ist der Auffassung, dass weder der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung, noch fehlende Schutzfähigkeit vorlägen.
Bei der Auslegung des Streitgebrauchsmusters sei zu beachten, dass der geschützte Gegenstand ein Nahrungsmittelartikel-Tor mit dem Bezugszeichen 2020 aufweise, das drei Funktionen erfülle, nämlich ein Anschlag für Nahrungsmittelzuführung auf dem Zuführweg zu sein, damit Nahrungsmittelartikel nicht unkontrolliert in die Schneideebene rutschten, eine Unterstützung, d. h. eine Stützfunktion von unten für Nahrungsmittel, darzustellen und letztlich die Entsorgung von Nahrungsmittelartikel-Endstücken zu initiieren (im Folgenden unter dem Begriff "Trifunktionalität" bzw. "trifunktional" zusammengefasst).
Hiervon ausgehend sei die D1 nicht neuheitsschädlich, da diese Entgegenhaltung ein trifunktionales Nahrungsmittelartikel-Tor nicht vorweggenommen habe. Auch die weiteren Entgegenhaltungen seien nicht neuheitsschädlich. Die von der Antragstellerin behauptete Vorbenutzung durch Lieferung eines Slicers "Weber CCS 904- 7007" sei bestritten und unbewiesen. Sie sei auch nicht relevant, da der gelieferte Gegenstand einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliege, es zudem um verborgene Konstruktionsdetails gehe, und der besagte Slicer von der technischen Lehre des Streitgebrauchsmusters abweiche. Gleiches gelte für die Lieferung eines Weber-Slicers an die Fa.Y. Auch der Gegenstand der Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen sei schutzfähig. Die eingetragene Fassung sei ebenso wie die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen von der Ursprungsoffenbarung gedeckt.
Ferner verweist die Antragsgegnerin auf das parallele Einspruchsverfahren zum Stammpatent. Die Beschwerdekammer des EPA habe eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf des Stammpatents aufgehoben und die Sache an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Im zweiten Durchgang habe die Einspruchsabteilung entsprechend eines von ihr übermittelten Zwischenbescheids die gegen das Stammpatent gerichteten Einsprüche zurückgewiesen, was letztlich auch für die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters spreche. Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2022 aufzuheben und den gegen das Streitgebrauchsmuster 20 2011 111 071 gerichteten Feststellungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Gebrauchsmusterabteilung zu Recht die Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festgestellt habe, da die Löschungsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Schutzfähigkeit vorlägen.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 4 würden in mehreren Merkmalen von der Ursprungsoffenbarung abweichen. Ein trifunktionales Nahrungsmittelartikel-Tor sei in den Unterlagen des Streitgebrauchsmusters nicht beschrieben. Der eingetragene Schutzanspruch 1 werde von mehreren Entgegenhaltungen neuheitsschädlich getroffen. Dies gelte auch für die von ihr vorgetragenen Vorbenutzungen "X", "Y" und "Interpack 2008", die die Antragsgegnerin auch nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten könne, zumal sie Einzelheiten zu dem an X gelieferten Slicer selber in den parallelen Verletzungsprozess eingeführt habe. Es handele sich bei den relevanten Merkmalen um von außen erkennbare Merkmale. Da die vorbenutzten Gegenstände von Drittfirmen gereinigt würden, seien diese auch offenkundig geworden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Geheimhaltungsvereinbarung stamme außerdem aus einem anderen Zeitraum als der hier relevante. Der Gegenstand der selbständigen Schutzansprüche 4 und 31 sei ebenfalls nicht neu. Auch die Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen seien sowohl unzulässig erweitert, als auch schutzunfähig. In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen und Dokumente zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründen eingereicht worden:
D1 US 5 628 237 A D2 DE 39 12 446 A1 D3 US 2009 / 0 120 256 A1 D3' WO 2010 / 011 237 A1 D4 DE 195 18 583 A1 D5 EP 0 547 389 A1 D6 DE 195 18 595 A1 D7 DE 103 53 114 A1 D7' WO 2005 / 037 501 A2 D8 JP 2000-288983 A D8' Englische Übersetzung der D8 D9 DE 42 35 985 A1 D10 EP 0 398 602 A1 D11 WO 89 / 06 588 A1 D12 DE 10 2008 020 248 A1 D13 DE 101 35 846 A1 D15 WEBER: Slicer CCS 904-7007, LöAst-Zusammenstellung vom 11.05.2020, 3 S. D16 WEBER: Angebot für Fa. X, CCS 904 MCS mit Speed Loader II und 6-fach Überlapper vom 27.05.2004, 6 S. D17 Bilder der Auslieferung des Weber Slicers CCS 904-7007, 2 S. D18 WEBER: Versandauftrag, 1 x MCS 904 autom. Einlegelinie Nr. 7007 mit CCA + CLT Reinigungswagen, vom 19.05.2005, 1 S. D25 WEBER: Maschine CCS 904 MCS Nr.: 7007, Neue AA-Liste für Fa. X, Auftrag vom: 06.10.2004, 7 S. D26 WEBER: Besuchsbericht bei Fa. X am 22.09.2005 vom 26.09.2005, 2 S.
D27 WEBER: Bedienungsanleitung Slicer CCS 904, 80 S. D29 WEBER: Interne Mitteilung, X - Historie der MCS 904-7007 und -7008 hinsichtlich Lieferterminen/Konventionalstrafe, vom 08.11.2005, 2 S. D30 WEBER: Auftragsbestätigung, Z vom 23.06.2009, 14 S. D31 WEBER: Lieferschein Y vom 08.01.2010, 6 S. D32 WEBER: Service-Bericht Nr. KDSW 100110, 7341 Y vom 10.01.2010, 1 S. D33 WEBER: Service-Bericht Nr. 27087 Y vom 09.01.2010, 1 S. D34 WEBER: Rechnung an Z vom 15.02.2010, 9 S. D35 Fotografien RCS 904-7341, 3 S. D38 WEBER: Lieferschein Interpack 2008, Düsseldorf über CCS 904-7303 Automatische Einlegelinie mit Robotik vom 16.04.2008, 6 S. D39 WEBER: CCS 904 RCS Nr.: 7303, Auftrags-Checkliste für Interpack 2008, Düsseldorf ohne Datum aber vor 21.04.2008, 6 S. D41 WEBER: Standbesatzung Interpack 2008, Düsseldorf, 1 S. D42 Screenshot technische Dokumentation CCS 904-7007, 1 S. D43 WEBER: Ersatzteilliste, Spare Parts List, Schneide-, Wiege- und Einlegelinie Automatic Infeed Line MCS 904-7007, 28.07.2005, 34 S. D44 Fotografien Auslieferung 904-7007, 3 S. D45 Fotografien RCS 904-7341, 2 S. D46-1 WEBER: Betriebsanleitung für das Modul CCS 904-02, 214 S. D46-2 WEBER: Betriebsanleitung für das Modul Portioniereinheit CCU 904- 02, 165 S. D47 WEBER: Ersatzteilliste, 2020, 915 S. D48 Screenshots technische Dokumentation 904-7341, 2 S. D49 WEBER: Betriebsanleitung für das Modul Portioniereinheit CCU 904- 02, 158 S. D49-1 WEBER: Betriebsanleitung für das Modul CCS 904-02, 212 S.
D50 WEBER: Ersatzteilliste, 2020, 690 S. D51 Screenshots technische Dokumentation 904-7303, 3 S. D52 Fotografien RCS 904-7303, 2 S.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß unter Bezahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung, da bereits die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters zulässig ist, und ihr Gegenstand vom druckschriftlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch nahegelegt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 GebrMG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GebrMG). Da die Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit hinsichtlich der übrigen, in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sache an das DPMA zur weiteren Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
1. Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das weitere Verfahren mit inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).
2. Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Löschungsantrag nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters infolge Ablauf der Schutzdauer zulässigerweise
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgestellt. Insbesondere hat sie aufgrund des zwischen den Beteiligten parallel anhängigen Verletzungsprozesses das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse.
3. Als Hauptantrag verteidigt die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung.
3.1. Gegenstand der eingetragenen Fassung ist eine Nahrungsmittelartikel- Schneidemaschine gemäß den unabhängigen Schutzansprüchen 1, 4 und 31 die auf unterschiedlich beschriebene Nahrungsmittelartikel-Schneidemaschinen gerichtet sind, während es sich bei den weiteren Schutzansprüchen 2 - 3, 5 - 30 um unterschiedlich rückbezogene Unteransprüche handelt.
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt (mit einer den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
1 Nahrungsmittelartikel-Schneidmaschine (100) umfassend: 1a eine Schneidstation (124), die eine Messerklinge (125) und einen Messerklingenantrieb umfasst, der die Klinge (125) entlang eines Schneidwegs in einer Schneidebene antreibt; 1b eine Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung (108); 1c eine Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung (120), die über der Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung (108) angeordnet ist, um einen Nahrungsmittelartikel (110) entlang einem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg zu bewegen, 1d einem stromaufwärts der Schneidstation (124) angeordneten Nahrungsmittelartikel-Anschlag-Tor (2020), das einen Abschnitt des Nahrungsmittelartikel-Zuführweg bildet, 1e wobei die Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung (108) eine Hubablagen-anordnung (220) enthält, die zwischen einer Bereitstellungsposition und einer angehobenen Position beweglich ist, wobei die angehobene Position eine
Position ist, in der die innerhalb der Hubablagenanordnung (220) angeordneten Nahrungsmittelartikel in dem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg sind, 1f die Nahrungsmittelartikel zumindest von dem Nahrungsmittelartikel-Anschlag-Tor (2020) in ihrer Position entlang dem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg getragen werden, wenn die Hubablagenanordnung (220) aus ihrer angehobenen Position bewegt wird, 1g wobei das Nahrungsmittelartikel-Anschlag-Tor (2020) auch als Tür zum Entfernen von Nahrungsmittelartikel-Endabschnitten dient.
Es schließen sich die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 - 3 an, zu deren Wortlaut auf die GS. verwiesen wird.
Der eingetragene Schutzanspruch 4 lautet wie folgt (mit einer den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
4 Nahrungsmittelartikel-Schneidmaschine (100), umfassend: 4a eine Schneidstation (124) umfassend 4a1 eine Messerklinge (125) und 4a2 einen Messerklingenantrieb, der die Messerklinge (125) entlang eines Schneidweges antreibt; 4b eine Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung (120), die Nahrungsmittelartikel (110) für die Bewegung entlang von Nahrungsmittelwegen stützt, welche den Schneidweg schneiden; 4c ein Nahrungsmittelartikel-Tor (2020) zum Trennen der Schneidstation (124) von der Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung (120), wobei das Nahrungsmittelartikel-Tor (2020) betrieben werden kann 4c1 zur Verwendung als Anschlagstür, 4c2 zur Verwendung als Boden zum Stützen der Nahrungsmittelartikel (110), und 4c3 zur Verwendung als Tür, um einen Nahrungsmittelartikelrest durch die Tür fallen zu lassen.
Es schließen sich die unterschiedlich rückbezogenen Schutzansprüche 5 - 30 an, zu deren Wortlaut ebenfalls auf die GS. verwiesen wird.
Der eingetragene Schutzanspruch 31 lautet wie folgt (mit einer den Beteiligten übergebenen Merkmalsgliederung):
31 Nahrungsmittelartikel-Schneidmaschine (100), umfassend: 31a eine Schneidstation (124), die eine Messerklinge (125) und einen Messerklingenantrieb umfasst, der die Klinge (125) entlang eines Schneidweges antreibt; 31b eine Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung (120), die Nahrungsmittelartikel (110) für die Bewegung entlang von Nahrungsmittelwegen stützt, welche den Schneidweg schneiden; 31c ein Nahrungsmittelartikel-Tor (2020) zum Trennen der Schneidstation (124) von der Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung (120), 31c1 wobei das Nahrungsmittelartikel-Tor (2020) in eine geschlossene Position positionierbar ist, wobei das Tor (2020) in einer geschlossenen Position quer zum Nahrungsmittelartikelweg angeordnet ist und sich zwischen der Schneidstation (124) und der Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung (120) befindet.
3.2 Ausgehend vom Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und seiner eingangs genannten Aufgabenstellung bzw. des Erfindungsgedankens ist als zuständiger Fachmann ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung, der Konstruktion und dem praktischen Einsatz von Nahrungsmittelartikel-Schneidmaschinen besitzt, die in schneller Folge Lebensmittelscheiben von einem Nahrungsmittelartikel abzuschneiden vermögen.
3.3 Dieser Fachmann versteht die Lehre des Streitgebrauchsmusters und den Sachgehalt der Merkmale der Schutzansprüche 1, 4 und 31 unter Einbeziehung der Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung D0' wie folgt:
3.3.1 Zu Schutzanspruch 1:
Die mit diesem beanspruchte Nahrungsmittelartikel-Schneidmaschine (Merkmal 1) ist als eine Apparatur zu verstehen, mit der Nahrungsmittelartikel unterschiedlicher Zusammensetzung (z. B. Brot, Fleisch, Wurst etc.) - bevorzugt in Laibform - je nach Größe und Konsistenz des Nahrungsmittels und dem Wunsch des Produzenten, des Groß- oder Einzelhändlers geschnitten, portioniert und geeignet angeordnet werden können (z. B. ausgerichtet, geschindelt, gestapelt, etc.; z. B. GS., Abs. [0003]; D0', S. 1, Z. 15 - 20). Dafür weist diese Apparatur eine so genannte Schneidstation auf (im Streitgebrauchsmuster synonym auch als Schneidkopf, Schneidkopfeinrichtung bzw. Schneidkopfabschnitt bezeichnet; GS., Abs. [0022], [0028], [0070] bis [0072]; D0', S. 7, Z. 15 - S. 8, Z. 2, S. 9, Z. 9 - 12, S. 19, Z. 5 - 11), die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt und den eigentlichen Schneidvorgang der Nahrungsmittelartikel ausführt. Sie wird im Schutzanspruch als aus einer Messerklinge samt Messerklingenantrieb bestehend beschrieben, wobei der Schneidvorgang räumlich in einer durch die Messerklinge definierten Schneidebene entlang eines bestimmten Weges verfahrend durchgeführt wird (GS., Fig. 1, 1B und 13A bis 13C i.V.m. Abs. [0022]; D0', Fig. 1, 1B und 13A bis 13C i.V.m. S. 7, Z. 15 - S. 8, Z. 2; Merkmal 1a). Damit ein Nahrungsmittelartikel überhaupt zur Schneidstation gelangt und dort geschnitten werden kann, bedarf es für diesen einer so genannten Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung (z. B. GS., Abs. [0061]; D0', S. 16, Z. 22 - S. 17, Z. 2), die aus einer zwischen einer Bereitstellungsposition für die Nahrungsmittelartikel, in der die Nahrungsmittelartikel in die Nahrungsmittelartikel-Schneidmaschine eingebracht werden, und einer zu dieser Stellung angehobenen Position bewegbar ist. In der angehobenen Position befinden sich die Nahrungsmittelartikel in einem so genannten Nahrungsmittelartikel-Zuführweg, d. h. sie sind in dem Bereich der Apparatur angekommen, der einen Pfad vorgibt, an dessen Ende die Schneidstation steht (GS., Abs. [0061] - [0065]; D0', S. 16, Z. 22 - S. 17, Z. 24; Merkmale 1b, 1e). Dieser Bereich wird gemäß Lehre des Streitgebrauchsmusters von einer weiteren baulichen Einheit, die als Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung bezeichnet wird, geprägt, welche geometrisch über der Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung angeordnet ist, um einen Nahrungsmittelartikel entlang dem genannten Nahrungsmittelartikel-Zuführweg zu bewegen (GS., Fig. 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. [0022], [0026], [0030], [0044]; D0', Fig. 1, 2 und 3 i.V.m. S. 7, Z. 15 - S. 8, Z. 2, S. 8, Z. 20 - S. 9, Z. 2, S. 10, Z. 4 - 7, S. 12, Z. 15 - 19; Merkmal 1c). Dieser Nahrungsmittelartikel-Zuführweg weist dabei ein der Schneidstation vorgelagertes Nahrungsmittelartikel-Anschlag-Tor (GS., Fig. 13A bis 13C i.V.m. Abs. [0066], [0068]); D0', Fig. 13A bis 13C i.V.m. S. 18, Z. 1 - 7 und Z. 11 - 18, Patentansprüche 40 und 47; Merkmal 1d) mit unterschiedlichen Funktionalitäten auf. Eine dieser Funktionalitäten besteht darin, die Nahrungsmittelartikel in ihrer Position entlang dem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg zu stützen, wenn die Hubablagenanordnung aus ihrer angehobenen Position - d. h. nach der Bereitstellung derselben - wieder zurück in die Ladeposition bewegt wird (GS., Fig. 13A bis 13C i.V.m. Abs. [0066], [0068]; D0', Fig. 13A bis 13C i.V.m. S. 18, Z. 1 - 7 und Z. 11 - 18, Patentansprüche 46 und 48; Merkmal 1f). Eine andere hier beanspruchte Funktionalität liegt darin, als Tor zum Entfernen von Nahrungsmittelartikel-Endabschnitten zu dienen (GS., Fig. 13A bis 13C i.V.m. Abs. [0066], [0068]; D0', Fig. 13A bis 13C i.V.m. S. 18, Z. 3 - 7 und Z. 11 - 18, Patentansprüche 49 und 54; Merkmal 1g).
Zwischen den Beteiligten steht im Zusammenhang mit dem "Nahrungsmittelartikel- Anschlag-Tor" gemäß Merkmal 1d im Streit, ob neben den eben explizit genannten beiden Funktionalitäten (Merkmale 1f, 1g) implizit noch eine weitere Funktionalität, nämlich eine "Anschlag"- bzw. "Stopp"-Funktion für anstehende Nahrungsmittelartikel auf dem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg verbunden ist. Da diese Fragestellung
u. a. entscheidend für die Beurteilung der Relevanz des druckschriftlich ins Verfahren eingeführten Standes der Technik ist, wird im Folgenden ausführlich auf die dem Senat hierfür entscheidungserheblichen Punkte abgestellt, die diese Funktionalität dem Nahrungsmittelartikel-Anschlag-Tor ausdrücklich zuschreiben, weshalb die Stopp-Funktionalität im Wortlaut des Merkmals 1d auch zwingend mitzulesen ist; im Einzelnen: Im Rahmen des Patentanspruchs 40 der Stammanmeldung D0' wird bezüglich des dort offenbarten "food article gate" als Verfahrensschritt beansprucht, dass unter Ausnutzung der Schwerkraft die Nahrungsmittelartikel über eine Endplatte (z. B. D0', Figur 9, Bezugszeichen 291) herunterrutschen, bis sie in Kontakt mit demselben gelangen ("… sliding food articles under the force of gravity over the top of the endplate to allow food articles to come in contact with a food article gate."; Unterstreichung hinzugefügt). Zum anderen wird im dortigen Vorrichtungsanspruch 47 ein "food article gate" geometrisch dergestalt beschrieben, das es in einer geschlossenen Position transversal zur Bewegungsrichtung des Nahrungsmittelartikels ausgerichtet ist und sich zwischen dem Schneidkopf und der Zuführeinrichtung befindet ("… a food article gate for separating the slicing station from the food article feed apparatus, said food article gate positionable into a closed position, wherein the gate in a closed position is located transverse to the food article path and is located between the slicing station and the food article feed apparatus."; Unterstreichung hinzugefügt). Aus diesen beiden Angaben ist mit der Stammanmeldung D0' offenbart, dass das "food article gate" - neben den aufgrund seiner geometrischen Verschwenkbarkeit unzweifelhaft offenbarten Eigenschaften des Stützens von Nahrungsmittelartikeln auf dem Weg zum Schneiden und des Wegklappens zur Entsorgung von Nahrungsmittelartikelresten - gerade auch die Eigenschaft des Stoppens von Nahrungsmittelartikeln zeigt. Denn ein Kontakt des beschriebenen "food article gate" mit dem rutschenden Nahrungsmittelartikel auf einer schiefen Ebene hat automatisch das Verhindern seiner Weiterbewegung auf seinem Weg zum Schneiden zur Folge. Damit allein ist schon die Bezeichnung des "food article gate" als Nahrungsmittel-Anschlag-Tor (Unterstreichung hinzugefügt) im Schutzanspruch 1 des
Streitgebrauchsmusters gerechtfertigt. Zudem wird dieser Begriff und seine Sachaussage durch die Stammanmeldung D0', Seite 4, Zeilen 19 und 20 dergestalt gestützt, dass die Begrifflichkeit "food article stop gate" (Unterstreichung hinzugefügt) dort explizit so offenbart ist und zwar im Kontext, dass dieses "gate" mit der bereits per Namensgebung offensichtlich zugebilligten, aber auch - wie oben ausgeführt - aus den übrigen Angaben in der Stammanmeldung D0' unmittelbar und eindeutig offenbarten Eigenschaft des Stoppens dahingehend verbessert werden soll, zusätzlich zur Entsorgung von Nahrungsmittelartikelendstücken ausgestaltet zu sein. Dies ist unter Berücksichtigung der dortigen Abhandlung des Standes der Technik (vgl. D0', S. 1, Z. 21 - S. 2, Z. 13), die die Druckschrift D3/D3' dieses Verfahrens betrifft, welche ausdrücklich ein "gate" zum Stoppen von Nahrungsmittelartikeln beschreibt, aber keine Entsorgungsfunktionalität im Rahmen desselben Bauteils zeigt, für den Fachmann dort unmittelbar als vorteilhaft entnehmbar. Damit ist es im Ergebnis unerheblich, ob das im Rahmen des Streitgebrauchsmusters als Tor, Nahrungsmittel-Tor oder Nahrungsmittel-Anschlag-Tor bezeichnete Bauteil (das in allen genannten Fällen - wie in der Stammanmeldung D0' - zudem stets mit demselben Bezugszeichen "2020" bezeichnet ist) in dem einen oder einem anderen Wortlaut beansprucht wird. Denn sachlich sind allen eben genannten Begrifflichkeiten dieselben drei Eigenschaften bzw. Funktionalitäten des Stoppens, Stützens und Entsorgens von Nahrungsmittelartikeln (Trifunktionalität) zuzuweisen, welche im Nahrungsmittelartikel-Zuführweg jeweils mit einer spezifischen räumlichen Position dieses in drei Stellungen verschwenkbaren Bauteils im Rahmen der Zuführeinrichtung der Nahrungsmittelartikel-Schneidmaschine verbunden sind.
3.3.2 Zu Schutzanspruch 4:
Für diesen Schutzanspruch gelten bzgl. der Auslegung seiner Merkmale die entsprechenden Ausführungen zu den von der Sachaussage her als gleich anzusehenden Merkmalen des Schutzanspruchs 1, was letztlich zu folgender Konkordanzliste für den Schutzanspruch 4 führt: Merkmal 4: Vgl. die o. g. Ausführungen zu Merkmal 1 des Schutzanspruchs 1;
Merkmale 4a, 4a1, 4a2: Vgl. die o. g. Ausführungen zu Merkmal 1a des Schutzanspruchs 1; Merkmal 4b: Vgl. die entsprechenden Teile der o. g. Ausführungen zu den Merkmalen 1c und 1f des Schutzanspruchs 1; Merkmale 4c bis 4c3: Vgl. die o. g. Ausführungen zu den Merkmalen 1d (insbesondere zum "Stopp"), 1f, 1g des Schutzanspruchs 1.
3.3.3 Zu Schutzanspruch 31:
Auch für diesen Schutzanspruch gelten bzgl. der Auslegung seiner Merkmale die entsprechenden Ausführungen zu den als sachlich gleich anzusehenden Merkmalen des Schutzanspruchs 1, was letztlich zu folgender Konkordanzliste führt.
Merkmal 31: Vgl. die o. g. Ausführungen zu Merkmal 1 des Schutzanspruchs 1; Merkmal 31a: Vgl. die o. g. Ausführungen zu Merkmal 1a des Schutzanspruchs 1; Merkmal 31b: Vgl. die o. g. Ausführungen zu Merkmal 1c des Schutzanspruchs 1; Merkmale 31c und 31c1: Vgl. die o. g. Ausführungen zu den Merkmalen 1d (insbesondere zum "Stopp"), 1f, 1g des Schutzanspruchs 1.
3.4 Die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters ist zulässig und weist keine unzulässige Erweiterung auf (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).
Das Streitgebrauchsmuster wurde aus der englischsprachigen Patentanmeldung mit der internationalen Anmeldenummer PCT/US2011/034866 (publiziert als WO 2011 / 139 996 A2 (D0')), beim EPA unter der Anmeldenummer EP 11 778 126.0 geführt, abgezweigt. Maßgeblich für die Beurteilung einer möglichen unzulässigen Erweiterung ist die Offenbarung der Stammanmeldung D0', die 9 (statt 3 in der GS.) nebengeordnete Ansprüche aufweist, und zwar:
· Patentansprüche 1, 6, 16, 47: jeweils eine "A food article slicing machine" (welche letztlich im Streitgebrauchsmuster verändert weitergeführt werden); · Patentanspruch 34: "A method of loading food articles for slicing";
· Patentanspruch 54: "A food article end disposal system for a food article slicing machine"; · Patentanspruch 64: "A method of disposing food article ends in a food slicing machine"; · Patentanspruch 72: "An arrangement for minimizing slack in pneumatic tubing for pneumatically operated grippers in a slicing machine"; · Patentanspruch 76: "A method for minimizing slack in pneumatic air tubes for a pneumatically operated gripper in a slicing machine".
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob mit dem Weglassen bestimmter Baugruppen (insb.: "gripper", Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung) in den eingetragenen Schutzansprüchen 1, 4 und 31 des Streitgebrauchsmusters eine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung gemäß D0' verbunden ist.
Das Weglassen von derartigen Baugruppen ist nur dann zulässig, wenn es sich um nicht erfindungswesentliche und damit entbehrliche Merkmale handelt. Dies ist zur Überzeugung des Senats hier bei sämtlichen - im Vergleich zu den nebengeordneten Ansprüchen der Stammanmeldung - im Rahmen der Schutzansprüche vollzogenen Streichungen der Fall. Die nebengeordneten Vorrichtungsansprüche der Stammanmeldung weisen zwar z. B. in einem Fall (Patentanspruch 1) einen "gripper" explizit als Merkmal aus, jedoch ist dieser für die Lehre der genannten Schutzansprüche nicht mehr wesentlich, denn mit diesen ändert sich die Schwerpunktsetzung des Schutzbegehrens im Vergleich zu dem der Stammanmeldung wesentlich. Der Schwerpunkt des Streitgebrauchsmusters stellt nun insbesondere auf die drei Funktionalitäten des sog. Nahrungsmittelartikel-(Anschlag-)Tors ab, ohne dass es z. B. dabei im Einzelnen in irgendeiner Weise entscheidend auf einen "gripper" - oder die konkrete Nahrungsmittelartikel-Zuführvorrichtung - ankäme.
Die beanspruchten Funktionalitäten des Nahrungsmittelartikel-(Anschlag-)Tors sind ursprünglich offenbart (vgl. D0', Fig. 13A - 13C (insb. jeweilige Stellung von "2020" ggü. "110") i.V.m. S. 4, Z. 19 - 20; S. 18, Z. 2 - 18, Patentansprüche 47, 54, 64).
Damit liegt mit der eingetragenen Fassung der in Rede stehenden Schutzansprüche im Ergebnis keine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Offenbarungsgehalt der insoweit maßgebenden Stammanmeldung vor.
3.5 Der jeweilige Gegenstand der Schutzansprüche 1, 4 und 31 nach Hauptantrag ist jeweils neu, da keiner derselben weder durch eine der berücksichtigungsfähigen Entgegenhaltungen D1 (US 5 628 237 A), D9 (DE 42 35 985 A1) und D13 (DE 101 35 846 A1), die seitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen nochmals diesbezüglich angeführt worden sind, noch durch die schriftlich im Verfahren substantiiert abgehandelten Druckschriften D4 (DE 195 18 583 A1) und D6 (DE 195 18 595 A1), neuheitsschädlich vorweggenommen ist.
3.5.1 Die Druckschrift D1 beschäftigt sich mit einer Schneidmaschine für laibförmige Nahrungsmittelartikel, die ein Lade-, Transport- und Schneidsystem aufweist und zusätzlich eine Entsorgungseinheit, mit der nicht mehr schneidbare Lebensmittelreste separiert werden. Laut Titel wird allgemein eine "Slicing machine for two or more food loaves" beschrieben, und gemäß Spalte 1, Zeilen 52 bis 60 als konkrete Vorrichtung eine Hochgeschwindigkeitsnahrungsmittelschneidmaschine (vgl. auch D1, Fig. 1 i.V.m. Sp. 2, Z. 14 - 21, insb.: "… the invention relates to an improved high speed food loaf slicing machine …"; Merkmal 1). Dabei kommt auch eine Schneidstation zum Einsatz, die eine Messerklinge und einen Messerklingenantrieb umfasst, der die Klinge entlang eines Schneidwegs in einer Schneidebene antreibt (D1, Fig. 2 und 3 i.V.m. Sp. 2, Z. 14 - 21, insb.: "… high speed food loaf slicing machine comprising a slicing station 15 including a knife blade and a knife blade drive driving the knife blade along a predetermined cutting path, and loaf support means …" i.V.m. Sp. 7, Z. 50 - 65, insb.: "In FIG. 3, slicing station 66 is shown to include a rotating spindle or head 148. …"; Merkmal 1a). Um die zu schneidenden Nahrungsmittellaibe der Schneidstation zuzuführen, wird eine Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung eingesetzt (D1, Fig. 1, 7B, und 13 i.V.m. Sp. 2, Z. 31 - 35, insb.: "loaf loading mechanism comprising a first loaf storage tray for storing a food loaf ready for transfer to a loaf path, …"; Sp. 5, Z. 21 - 25, insb.:
"…There is a food loaf 91 on tray 85, waiting to be loaded into loaf feed mechanism 75 on the near-side of machine 50. …"; Sp. 23, Z. 25 - 31; Merkmal 1b). Der Ladevorrichtung nachgeordnet, aber baulich über dieser angeordnet, ist gemäß der Lehre dieser Druckschrift eine Nahrungsmittelartikel-Zuführeinrichtung vorgesehen, die einen Nahrungsmittelartikel entlang eines Nahrungsmittelartikel-Zuführwegs bewegt (D1, Fig.1 - 3 i.V.m. Sp. 2, Z. 21 - 59, insb. "first/second loaf feed drive", "automated loaf loading mechanism" mit "first loaf transfer means for moving a food loaf from the first loaf storage tray to a loaf path", "short feed conveyors" "Sp. 4, Z. 41 - 60, insb.: "loaf feed mechanism 75"; Sp. 6, Z. 25 - 58, insb.: "to permit loading one or more loafs onto the supports 116-118"; Sp. 7, Z. 66 - Sp. 8, Z. 5, insb.: "gripper mechanism 151"; Sp. 11, Z. 8 - 20; insb.: "conveyors 163 - 166"; Sp. 16, Z. 15 - 43, insb.: "… concerned with the mechanism 75 used to feed two or more food loaves along 20 parallel paths, …"; Merkmal 1c). Die gelehrte Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung enthält dabei auch wie beansprucht eine als Hubablagenanordnung zu interpretierende Einheit, die zwischen einer Bereitstellungsposition und einer angehobenen Position beweglich ist, wobei die angehobene Position eine Position ist, in der sich die innerhalb der Hubablagenanordnung angeordneten Nahrungsmittelartikel in dem Nahrungsmittelartikel- Zuführweg befinden (D1, Fig. 2, 3 und 5 i.V.m. Sp. 5, Z. 1 - 3, insb.: "a loaf lift tray 85 employed to load a food loaf into mechanism 75"; Sp. 23, Z. 66 - Sp. 24, Z. 17, insb.: "At the beginning of an automated loaf loading operation the loaf loading tray 85 is moved up to the position shown in FIG. 13, aligning new loaves 500 and 502 on tray surface 501 with the support 117 on which the loaves rest while being sliced. …" i.V.m. Sp. 8, Z. 6 - 10, insb.: "sweep member 153"; Merkmal 1e). Die gelehrte Vorrichtung weist zwei als Nahrungsmittel-Tor zu interpretierende Elemente stromaufwärts von der Schneidstation auf, und zwar - "dropping door 118" und "loaf door 377", die auch jeweils Teile des Nahrungsmittelartikel-Zuführweges sind. Die eben angeführten Elemente vermögen beide die Nahrungsmittelartikel zumindest in einer ihrer zwei vorgesehenen geometrischen Stellungen im Nahrungsmittelartikel-Zuführweg zu stützen. Die "dropping door 118" vermag dies tragend, wenn die Hubablagenanordnung aus ihrer angehobenen Position bewegt wird und
"upper/lower support tray 116, 117" zusammen mit der diesen beiden Bauteilen zwischengeschalteten "dropping door 118" die gesamte Ablagefläche für die zu schneidenden Nahrungsmittellaibe unmittelbar vor und während des Schneidevorgangs bilden. Die zweite Position der "dropping door 118" ist die sich nach unten öffnende, um Nahrungsmittelartikel-Endstücke aus dem Zuführweg zu entfernen; die "loaf door 377" dient im geschilderten Kontext in Schließposition zum Stoppen und in geöffneter (seitlich wegrotierter) Stellung zum Durchlass von Nahrungsmittelartikeln unmittelbar vor dem Schneidvorgang (D1, Fig. 2, 3 und 5 i.V.m. Sp. 6, Z. 25 - 58, Sp. 11, Z. 2 - 5, 20 - 33, 61 - 67; Sp. 17, Z. 45 - Sp. 18, Z. 17; Merkmale 1f, 1g). Damit ist durch die Aufteilung der Maßnahmen des Tragens und Entsorgens auf die "dropping door 118" und des Stoppens auf die "loaf door 377" die mit Merkmal 1d und den eben abgehandelten Merkmalen 1f und 1g geforderte Trifunktionalität des Nahrungsmittel-(Anschlag-)Tors jedoch nicht wie beansprucht in einem einzigen Bauteil vereint und damit dieser Druckschrift auch nicht dergestalt zu entnehmen (D1, Fig. 2, 3 und 5 i.V.m. Sp. 6, Z. 25 - 58 zur geometrischen Anordnung der "discharge door 18" (analog zur "dropping door 118") im Nahrungsmittelartikel-Laufweg; Sp. 11, Z. 20 - 33, insb.: "… Belt 334 is connected to the gripper carriage 125 on the near side of the slicing machine and is used to drive the carriage toward the slicing station. …" und Z. 61 - 67, insb.: "loaf discharge door 118 that is a central part of the loaf support for the slicing machine. …"; Sp. 17, Z. 45 - Sp. 18, Z. 17, insb.: "… elevated position is usually occupied by door 118 while food loaves are fed along the loaf paths, of which door 118 is a part, leading into slicing head 66 …", "dropping door 118 to is open position 118A"; Merkmal 1dteils).
Eine sachlich vergleichbare Argumentationslinie greift auch für die Schutzansprüche 4 und 31 zu den dort beschriebenen, entsprechenden Merkmalen. Dabei sei nochmals darauf hingewiesen, dass letztlich die für eine Neuheitsschädlichkeit entscheidenden Merkmale 4c bis 4c3 bzw. 31c und 31c1 in der D1 so nicht verwirklicht sind, da gemäß obiger Auslegung die Trifunktionalität in einem Bauteil vereinigt sein muss und damit nicht, wie laut D1 gelehrt, auf die hier benannten zwei Vorrichtungsbestandteile "dropping door 118" und "loaf door 377" verteilt sein darf.
3.5.2 Die deutsche Offenlegungsschrift D9 beschreibt eine Schneidmaschine z. B. zum Aufschneiden von Nahrungsmittelartikeln mit einer geneigten Auflagebahn, die zur Beschickung mit dem Schnittgut aus einer Arbeitsstellung wegbewegbar ist.
Aus dieser Druckschrift ist eine Nahrungsmittelartikelschneidmaschine bekannt (D9, Sp. 1, Z. 3 - 10, insb.: "… Vorrichtung an Schneidmaschinen zum Aufschneiden zum Beispiel von Lebensmitteln, …"; Merkmal 1). In dieser kommt eine Schneidstation zum Einsatz, die eine Messerklinge und einen Messerklingenantrieb umfasst, der die Klinge entlang eines Schneidwegs in einer Schneidebene antreibt (D9, Fig. 1 und 2 i.V.m. Sp. 1, Z. 3 - 10, insb.: "… mit einer geneigten Auflagebahn, die das Schnittgut in der Arbeitsstellung auf der Auflagebahn gegen das am unteren Ende der Auflagebahn angeordnete, rotierende Schneidmesser fördert, …" und Sp. 3, Z. 1 - 9; wobei das "Schneidmesser 9" mit umlaufender "Schneidmesserachse 11" - was einen geeigneten Antrieb impliziert - ausgestaltet und im "Schneidkopf 10" angeordnet ist; Merkmal 1a). Um die zu schneidenden Nahrungsmittelartikel der Schneidstation zuzuführen, wird eine Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung i. S. d. Streitgebrauchsmusters eingesetzt (D9, Fig. 1 und 2 i.V.m. Sp. 2, Z. 51 - 63, insb.: "Die Schneidmaschine 4 ist hinter einer Beschickungsvorrichtung 5, die zum Beispiel durch ein Fließband gebildet ist, und vor einem Förderband 6 angeordnet …"; Merkmal 1b). Gleichermaßen existiert der Ladevorrichtung nachgeordnet, aber baulich über dieser angeordnet, eine Nahrungsmittelartikel-Zuführeinrichtung, die einen Nahrungsmittelartikel entlang einem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg bewegt (D9, Fig. 1 und 2 i.V.m. Sp. 2, Z. 61 - 68, insb.: "… Die Auflagebahn 36 wird von der Beschickungsstellung 2 in die Arbeitsstellung 1 mit Hilfe des Arbeitszylinders 3 gebracht." und Sp. 3, Z. 18 - 20; die Geometrie-Angabe "über" ist durch die Position der "Beschickungsvorrichtung 5" für "Schnittgut 7" verwirklicht, die für den Ladevorgang derselben zunächst eine in einer "Beschickungsstellung 2" befindliche "Auflagebahn 12" antrifft, die anschließend per Hebewirkung aus dieser in eine "Arbeitsstellung 1" angehoben wird (vgl. Fig. 1, rechts oben); Merkmal 1c).
Die dort vorgestellte Vorrichtung weist zwar auch ein verschwenkbares Bauteil ("Auflagebahn 22") als unteren Teil des Zuführweges (oberer Teil gebildet durch die "Auflagebahn 36") auf, das zumindest zwei Eigenschaften eines Nahrungsmittel- Anschlagtors gemäß Streitgebrauchsmuster aufweist, nämlich das Stützen des Nahrungsmittelartikels auf dem Zuführweg zum Schneiden (D9, Fig. 1 (vgl. geschlossene Position der "Auflagebahn 22" vor dem "Schneidmesser 9") i.V.m. Sp. 3, Z. 39 - 51 und 66 - 68; Merkmal 1f) und die Entsorgung von Reststücken als eine - eine Öffnung freigebende - Klappe (D9, Fig. 1 und 2 i.V.m. Sp. 3, Z. 10 - 38 und Z. 58 - 64, insb.: "Ist der Schneidvorgang beendet, so kann der untere Teil der Auflagebahn 22 wegbewegt werden, wodurch der Schnittgutrest nach unten entfallen kann …"; Merkmal 1g). Eine Stopp-Funktion als dritte Eigenschaft der mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs geforderten Trifunktionalität des streitgebrauchsmustergemäßen Nahrungsmittel-Anschlag-Tores ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Jedenfalls manifestiert sich diese nicht in einem einzigen Bauteil, sondern nur aufgeteilt auf zwei baulich getrennte Bestandteile der Vorrichtung, und zwar den "Anschlag 21", der die Stopp-Funktionalität i. S. d. Streitgebrauchsmusters wiederspiegelt, und die abklappbare "Auflagebahn 22" (erneut: D9, Fig. 1 und 2 i.V.m. Sp. 3, Z. 10 - 38, insb.: "… An die parallel verschiebbar angeordnete Auflagebahn 36 schließt sich im Schneidmesserbereich ein zweiter Teil der Auflagebahn 22 an, der klappbar oder bewegbar ausgebildet ist. …" und Sp. 3, Z. 58 - 64; der in Sp. 3, Z.10 - 17 thematisierte "Anschlag 21" (z. B. als Schieber ausgebildet) tritt nur in der "Beschickungsstellung 2" der "Auflagebahn 22" auf und ist daher nicht als Anschlag- Tor i. S. d. Merkmals zu verstehen, da dieser etwa im Falle des Wegklappens des zweiten/vorderen Teils der "Auflagebahn 22" durch den "Arbeitszylinder 3" nicht bewegt wird; die Stopp-Funktion in der "Arbeitsstellung 1" der "Auflagebahn 22" wird letztlich nur durch Reibung bzw. die Strukturierung der "Mitnahmevorrichtung 18" (z. B. Haken) bewerkstelligt; Merkmal 1dteils). Die dortige Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung enthält auch eine als Hubablagenanordnung zu interpretierende Einheit ("Fördermittel 15" mit "Transportmittel 17" im Rahmen der durch den "Arbeitszylinder 3" gehobenen "Auflagebahn 36"), die zwischen einer Bereitstellungsposition und einer angehobenen Position beweglich
ist, wobei die angehobene Position eine Position ist, in der die innerhalb der Hubablagenanordnung angeordneten Nahrungsmittelartikel in dem Nahrungsmittelartikel- Zuführweg befindlich sind (D9, Fig. 1 und 2 i.V.m. Sp. 3, Z. 10 - 38 und 66 - 68; Merkmal 1e).
Eine sachlich vergleichbare Argumentationslinie greift erneut auch für die Schutzansprüche 4 und 31 zu den dort beschriebenen, entsprechenden Merkmalen. Auch hier sind die jeweils für eine Neuheitsschädlichkeit entscheidenden Merkmale 4c bis 4c3 bzw. 31c und 31c1 in der D9 so nicht verwirklicht, da gemäß obiger Auslegung ein als Nahrungsmittel-Anschlag-Tor zu interpretierendes Bauteil der gelehrten Vorrichtung die unter dem Begriff Trifunktionalität zusammengefassten Eigenschaften in einem einzigen Vorrichtungsbestandteil aufweisen muss, was hier durch die Aufteilung der geforderten Eigenschaften auf den "Anschlag 21" und die "Auflagebahn 22" so nicht anspruchsgemäß verwirklicht ist.
3.5.3 Die Druckschrift D13 wurde von den Beteiligten zunächst schriftsätzlich in Zusammenhang mit dem Schutzanspruch 4 und in der mündlichen Verhandlung auch im Rahmen der Schutzansprüche 1 und 31 diskutiert. Daher wird im Folgenden analog wie für die beiden vorab abgehandelten Druckschriften D1 und D9 auch für die D13 verfahren.
Diese deutsche Offenlegungsschrift beschreibt eine Schneidmaschine zum Zerschneiden von Produktlaiben mit einem vereinfachten Aufbau einer bislang mehrteiligen so genannten "Laib-Stützeinrichtung".
Aus dieser ist eine Nahrungsmittelartikelschneidmaschine bekannt (D13, Titel "Schneidmaschine" i.V.m. Fig. 1 und Abs. [0001]: "Produktlaib"; Merkmal 1), wobei in Absatz [0002] ausdrücklich als relevanter Stand der Technik auf die Druckschrift D6 dieses Verfahrens Bezug genommen wird, die unten ebenfalls abgehandelt wird. In der Lehre der Druckschrift D13 kommt eine Schneidstation zum Einsatz, die eine Messerklinge und einen Messerklingenantrieb umfasst, der die Klinge entlang eines
Schneidwegs in einer Schneidebene antreibt (D13, Fig. 1 und 2 i.V.m. Abs. [0023], [0029] ("Fig. 2 zeigt die Schneidmaschine in einer Arbeitsposition, in der der Produktlaib 18 zum Zerschneiden in einzelne Scheiben gegen den Schneidkopf 14 zugestellt wird. In der Arbeitsposition ist die Förderebene 26 um ca. 30° gegenüber der Horizontalen geneigt und gibt eine entsprechend geneigte Zustellebene Z vor."), [0031] ("Zum Zerschneiden wird der Produktlaib 18 gegen ein Spiralmesser 40 des Schneidkopfs 14 gefördert. Dieses läuft in einem mit 42 bezeichneten Schneidgehäuse um, wobei die Messerebene des Spiralmessers 40 die Schneidebene 44 vorgibt …") und [0033] ("Das Spiralmesser 40 ist durch eine Lagereinheit 46 gelagert und wird von einem Motor über ein Umlenkgetriebe angetrieben …"); Merkmal 1a). Um die zu schneidenden Nahrungsmittelartikel der Schneidstation zuzuführen, kommt eine - allerdings dort bildlich nirgends dargestellte oder textlich weiter definierte bzw. in Bezug auf deren räumliche Beziehung zur folgenden Nahrungsmittelartikel-Zuführeinrichtung beschriebene - Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung zum Einsatz (D13, Abs. [0041], insb.: "… Manuell oder mittels eines in der Zeichnung nicht dargestellten weiteren Ladeförderers wird der Stütz- und Fördereinheit 16 in der Beschickungsebene B ein neuer Produktlaib 18 zugeführt.. …"; Merkmal 1b). Auch eine - räumlich zur o. g. Ladevorrichtung aus genannten Gründen aber nicht weiter lokalisierbare - Nahrungsmittelartikel-Zuführeinrichtung kommt hier zum Einsatz, wobei diese einen Nahrungsmittelartikel entlang einem Nahrungsmittelartikel- Zuführweg bewegt (D13, Fig. 1 und 2 i.V.m. Abs. [0024] bis [0028]; "Stütz- und Fördereinheit 16" bildet zusammen mit dem "Förderband 24" und der "Trageinheit 28" die "Förderebene 26"; Merkmal 1cteils). Die dort vorgestellte Vorrichtung weist mit der "Anschlagplatte 70" zwar auch ein verschwenkbares Bauteil als unmittelbaren Teil des Zuführweges auf ("Förderebene 26"), das zumindest eine Eigenschaft des Nahrungsmittel-Anschlagtors gemäß Streitgebrauchsmuster aufweist, nämlich das Stützen des Nahrungsmittelartikels auf dem Zuführweg (D13, Abs. [0039] ("Bei ausgefahrener Kolbenstange des Arbeitszylinders 76 steht die Anschlagplatte 70 in der in der Zeichnung wiedergegebenen Sperrstellung über dem stromabseitigen Ende des oberen Trums des Förderbands 24. Wird die Kolbenstange des Arbeitszylinders 76 eingefahren, so wird die Stellhülse 72 um 90° gedreht und die Anschlagplatte 70 steht stromab des Umlenktrums des Förderbands 24 im Wesentlichen parallel zur Förderebene. In dieser Freigabestellung kann der Produktlaib ungehindert über die Anschlagplatte 70 hinweglaufen."; Unterstreichung hinzugefügt). Ein mechanisches Stoppen kann im Zusammenhang mit der Anschlagplatte 70 dieser Druckschrift aber nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden (vgl. D13, ebenda), denn dort ist lediglich von einer "Sperrstellung" die Rede, nicht jedoch, dass die Anschlagplatte 70 in unmittelbarem Kontakt mit einem zu schneidenden Nahrungsmittelartikel diesen daran hindert, in den Schneidbereich zu gelangen. Diese Tatsache wird auch durch den Offenbarungsgehalt des Absatzes [0041] nicht widerlegtheilen, der zwar einen Schneidezyklus beschreibt, doch lediglich angibt, dass ein "neuer Produktlaib 18 gegen die Anschlagplatte 70 bewegt" wird, nicht aber, dass der Laib in mechanischen Kontakt mit dieser gelangt. Das hierbei zum Einsatz kommende Förderband 24 in der Förderebene 26 würde ansonsten auch nachteilhaft gegen den Widerstand der Anschlagplatte 70 bis zu deren Verschwenkung arbeiten, wovon aus fachmännischer Sicht nicht auszugehen ist. Technische Einzelheiten, wie und bis wohin unter Einsatz bzw. Berücksichtigung welcher Parameter der Transport des Nahrungsmittel- Laibes im Detail bewerkstelligt wird, sind der Druckschrift D13 jedenfalls nicht zu entnehmen. Zur Entsorgung von Reststücken wird zwar auch hier eine als "Durchlaß D" bezeichnete Öffnung geschaffen (D13, Fig. 4, links des Zentrums i.V.m. Abs. [0049]), jedoch ohne dass im Einzelnen beschrieben würde oder den Figuren zu entnehmen ist, welchen Beitrag die Anschlagplatte 70 in diesem Zusammenhang im Rahmen der Vorrichtung leistet. Damit ist jedenfalls die Stopp-Funktionalität der seitens der Antragstellerin mit dem Nahrungsmittel-Anschlag-Tor verbundenen Anschlagplatte 70 in dieser Druckschrift so nicht wie beansprucht verwirklicht (D13, Fig. 1 bis 6 (insb. Fig. 1, 2 und 4 (vgl. die BZ 18, 24, 26, 28, 70, 72, D jeweils in ihrer räumlich--funktionalen Anordnung zueinander) i.V.m. Abs. [0038] - [0041], [0049]; Merkmale 1dteils, 1f, 1g fehlt).
Wie bereits im Rahmen des Merkmals 1c ausgeführt, ist eine Nahrungsmittelartikel- Ladevorrichtung allenfalls optional und nicht weiter beschrieben, daher kann gemäß der Lehre dieser Druckschrift auch keine als Hubablagenanordnung zu interpretierende Einheit entnommen werden, die zwischen einer Bereitstellungsposition und einer angehobenen Position beweglich ist, wobei die angehobene Position eine Position ist, in der sich die innerhalb der Hubablagenanordnung angeordneten Nahrungsmittelartikel in dem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg befinden (Merkmal 1e fehlt).
Eine sachlich vergleichbare Argumentationslinie greift auch für die Schutzansprüche 4 und 31 zu den dort beschriebenen, entsprechenden Merkmalen. Die für die Neuheitsbetrachtung entscheidenden Merkmale 4c bis 4c3 bzw. 31c und 31c1 sind in der D13 so nicht verwirklicht, da gemäß Auslegung ein als Nahrungsmittel-Anschlag-Tor zu interpretierendes Bauteil, die unter dem Begriff Trifunktionalität zusammengefassten Eigenschaften in einem Bauteil aufweisen muss, von denen die laut D13 gelehrte Anschlagplatte 70 im Ergebnis nur eine der beanspruchten Eigenschaften unmittelbar und eindeutig zeigt.
3.5.4 Die von der Antragstellerin schriftsätzlich als neuheitsschädlich diskutierte Druckschrift D4 (von derselben Anmelderin, wie die hier ebenfalls abgehandelten Druckschriften D13 (Abschnitt 3.5.3) und D6 (Abschnitt 3.5.5)) beschreibt eine Schneidmaschine zum Zerschneiden von Produktlaiben, die die Laibe mittels einer Zuführeinheit einem Spiralmesser zum Schneiden übergibt.
Aus dieser Druckschrift ist eine Nahrungsmittelartikelschneidmaschine bekannt (D4, Sp. 1, Z. 3 - 5, insb.: "… eine Schneidmaschine zum Zerschneiden von Produktlaiben …"; Merkmal 1). Diese Druckschrift lehrt eine Schneidstation, die eine Messerklinge und einen Messerklingenantrieb umfasst, der die Klinge entlang eines Schneidwegs in einer Schneidebene antreibt (D4, Fig. 1 - 3 i.V.m. Sp. 5, Z. 40 - 55, insb.: "… Zuführeinheit
für zu zerschneidende Produktlaibe, welche auf einem unter 30° abfallenden Förderweg Produktlaibe gegen ein Spiralmesser 18 des Schneidkopfes 14 zustellt. … Das Spiralmesser 18 wird von einem Motor 24 über ein Umlenkgetriebe 26 angetrieben. …"; Merkmal 1a). Um die zu schneidenden Nahrungsmittellaibe der Schneidstation zuzuführen, kommt eine Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung zum Einsatz (D4, Fig. 5 i.V.m. Sp. 7, Z. 51 - 60, insb.: "… Zum Beschicken der Schneidmaschine mit einem neuen Produktlaib wird der Zuführförderer 34 in die Fig. 5 gezeigte Beschickungsstellung gebracht. In dieser ragt er durch eine Beschickungsöffnung 124 des … Außengehäuses der Schneidmaschine, so daß von Hand oder durch einen fluchtenden Beschickungsförderer 126 ein neuer Produktlaib zugeführt werden kann." (Unterstreichung hinzugefügt); Merkmal 1b). Eine Nahrungsmittelartikel-Zuführeinrichtung wird auch hier beschrieben, wobei diese einen Nahrungsmittelartikel entlang einem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg bewegt (D4, Fig. 1 - 3, 6 und 7 i.V.m. Sp. 9, Z. 62 - Sp. 10, Z. 5, insb.: "… auf den Zuführförderern 32, 34 befindliche Produktlaibe … Bei der in Fig. 6 gezeigten Schneidmaschine ist … ein oberer … mit 154 bezeichneter Zuführförderer vorgesehen, ferner eine insgesamt mit 156 bezeichnete Spannzangeneinheit, welche mit dem hinteren Ende des letzten auf den Zuführförderern 32, 34 liegenden Produktlaibes 152 zusammenarbeitet. ..."; die Geometrieangabe "über" ist nur durch die komplette Verschwenkbarkeit der "Förderfläche 40" (bestehend aus den einzelnen "Zuführförderern 32, 34") aus der waagerechten Beschickungsstellung eines neue Nahrungsmittelartikel bereitstellenden potentiellen "Beschickungsförderers 126" in die 30° Position ihrer Arbeitsstellung gegeben, nicht jedoch als separates Bauteil (Fig.1 und 7: vgl. Bezugszeichen 32, 34, 154 in Arbeitsstellung); Merkmal 1cteils). Die gelehrte Vorrichtung weist mit dem "unteren Zuführförderer 32" auch ein separat verschwenkbares Element als unmittelbaren Teil des Zuführweges auf ("Förderfläche 40"), das zwei Eigenschaften des Nahrungsmittel-Anschlagtors gemäß Streitgebrauchsmuster aufweist, nämlich das Stützen des Nahrungsmittelartikels auf dem Zuführweg und das Wegklappen desselben zur Entsorgung von Reststücken (D4, Fig. 1 - 3, 5 - 7 i.V.m. Sp. 2, Z. 46 - 55; Sp. 8, Z. 47 - 62, i. S. von dass der
"Zuführförderer 32" die Nahrungsmittelartikel "hält", auch wenn die "Förderfläche 40" samt "Zuführförderer 34" abgesenkt wird, sofern nicht die direkte Entsorgung eines Restes per "Abwurf" erfolgt; Merkmale 1f, 1g). Ein mechanisches Stoppen kann im Zusammenhang mit dem unteren "Zuführförderer 32" dieser Druckschrift jedoch nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden (vgl. D4, ebenda). Sie ist dort per se auch gar nicht vorgesehen, denn der Produktlaib ist durch die starken Reibkräfte, die das Förderbandmaterial auf diesen ausübt, dort "gebunden" und muss daher auch nicht per mechanischem Anschlag durch den "Zuführförderer 32" geeignet gestoppt werden (D4, z. B. Sp. 1, Z. 38 - 43, insb.: "Reibschluß", Sp. 3, Z. 6 - 15, Sp. 8, Z. 9 - 12; Merkmal 1d fehlt). Die dortige Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung enthält auch eine als Hubablagenanordnung zu interpretierende Einheit, die zwischen einer Bereitstellungsposition und einer angehobenen Position beweglich ist, wobei die angehobene Position eine Position ist, in der die innerhalb der Hubablagenanordnung angeordneten Nahrungsmittelartikel in dem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg sind (D4, Fig. 1 - 3, 5 - 7 i.V.m. Sp. 1, Z. 57 - 61 ("… kann man den Zuführförderer zwischen einer schräg nach unten zum Schneidkopf abfallenden Arbeitsstellung und einer … horizontalen Beschickungsstellung verstellen"), Sp. 7, Z. 38 - 50, Sp. 8, Z. 1 - 8, Sp. 9, Z. 44 - 52; Merkmal 1e).
Eine sachlich vergleichbare Argumentationslinie greift auch für die Schutzansprüche 4 und 31 zu den dort beschriebenen, entsprechenden Merkmalen. Die für die Neuheitsbetrachtung entscheidenden Merkmale 4c bis 4c3 bzw. 31c und 31c1 sind in der D4 jeweils so nicht verwirklicht, da gemäß Auslegung ein als Nahrungsmittel- Anschlag-Tor zu interpretierendes Bauteil die unter dem Begriff Trifunktionalität zusammengefassten Eigenschaften in einem einzigen Vorrichtungsbestandteil aufweisen muss, von denen der laut D4 gelehrte Zuführförderer 32 jedoch nur zwei der beanspruchten Eigenschaften auch nachweislich zeigt.
3.5.5 Die seitens der Antragstellerin ebenfalls schriftsätzlich als neuheitsschädlich angeführte Druckschrift D6 beschreibt eine Schneidmaschine zum Zerschneiden
von Produktlaiben, die die Laibe mittels einer Zuführeinheit einem Spiralmesser zum Schneiden übergibt. Vom Grundaufbau her ähnelt sie der in der D4 beschriebenen Maschine (vgl. Figuren in beiden genannten Druckschriften). Daher wird im Folgenden nur auf die wesentlichsten Punkte detailliert in der Merkmalsanalyse abgestellt, da die Druckschrift D6 i. W. in Bezug auf die Beurteilung der in Rede stehenden Schutzansprüche nichts Neues hinzuzufügen vermag.
Aus dieser Druckschrift ist eine Nahrungsmittelartikelschneidmaschine bekannt (D6, Titel "Schneidmaschine" i.V.m. Fig. 1 und Sp. 1, Z. 25 - 28: "Produktlaib"; Merkmal 1). Dabei kommt eine Schneidstation zum Einsatz, die eine Messerklinge und einen Messerklingenantrieb umfasst, der die Klinge entlang eines Schneidwegs in einer Schneidebene antreibt (D6, Fig. 1 - 3 i.V.m. Sp. 3, Z. 58 - Sp. 4, Z. 13, insb.: "… Zuführeinheit für zu zerschneidende Produktlaibe, welche auf einem unter 30° abfallenden Förderweg Produktlaibe gegen ein Spiralmesser 18 des Schneidkopfes 14 zustellt. …Das Spiralmesser 18 wird von einem Motor 24 über ein Umlenkgetriebe 26 angetrieben. …"; Merkmal 1a). Um die zu schneidenden Nahrungsmittellaibe der Schneidstation zuzuführen, wird eine Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung i. S. d. Streitgebrauchsmusters eingesetzt (D6, Fig. 1 - 5 i.V.m. Sp. 6, Z. 11 - 34, insb.: "Zum Beschicken der Schneidmaschine mit einem neuen Produktlaib wird der Zuführförderer 34 in die Fig. 5 gezeigte Beschickungsstellung gebracht. In dieser ragt er durch eine Beschickungsöffnung 124 des … Außengehäuses der Schneidmaschine, so daß von Hand oder durch einen fluchtenden Beschickungsförderer 126 ein neuer Produktlaib zugeführt werden kann. …"; Merkmal 1b). Gleichermaßen besteht der Ladevorrichtung nachgeordnet, aber baulich über dieser angeordnet, eine Nahrungsmittelartikel-Zuführeinrichtung, die einen Nahrungsmittelartikel entlang einem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg bewegt (D6, Fig. 1 - 7 i.V.m. Sp. 8, Z. 20 - 49, insb.: "… auf den Zuführförderern 32, 34 befindliche Produktlaibe … Bei der in Fig. 6 gezeigten Schneidmaschine ist … ein oberer … mit
154 bezeichneter Zuführförderer vorgesehen, ferner eine insgesamt mit 156 bezeichnete Spannzangeneinheit, welche mit dem hinteren Ende des letzten auf den Zuführförderern 32, 34 liegenden Produktlaibes 152 zusammenarbeitet. ..."). Die Geometrieangabe "über" ist nur durch die Verschwenkbarkeit der "Förderfläche 40" aus der Bereitstellungsposition in die hierzu 30° geneigte Position der Arbeitsstellung gegeben, nicht durch ein eigenes Vorrichtungselement (D6, Fig. 1, 7: Bezugszeichen 32, 34, 154 in Arbeitsstellung; Merkmal 1cteils). Die gelehrte Vorrichtung weist zwar auch ein verschwenkbares Bauteil als unmittelbaren Teil des Zuführweges auf ("Zuführförderer 32"), das zumindest zwei Eigenschaften des Nahrungsmittel-(Anschlag)-Tors gemäß Streitgebrauchsmuster aufweist, nämlich das Stützen des Nahrungsmittelartikels auf dem Zuführweg zum Schneiden und die Entsorgung von Reststücken über eine - eine Öffnung freigebende - Klappe (D6, Fig. 1 - 7 i.V.m. Sp. 6, Z. 11 - 34, Sp. 7, Z. 5 - 20, in dem Sinne, dass der "Zuführförderer 32" die Nahrungsmittelartikel "hält", auch wenn die "Förderfläche 40" samt "Zuführförderer 34" abgesenkt wird, sofern nicht die direkte Entsorgung eines Restes ansteht ("Abwurf"), welche der "Zuführförderer 32" durch Abklappen vornimmt; Merkmale 1f, 1g). Eine Stopp-Funktion als dritte Eigenschaft der Trifunktionalität des beanspruchten Nahrungsmittel-(Anschlag-)Tors ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Sie ist dort per se auch gar nicht vorgesehen, denn der Produktlaib ist durch die starken Reibkräfte, die das Förderbandmaterial auf diesen ausübt, auf diesem "gebunden" (D6, Sp.6, Z. 35 - 38) und muss daher auch nicht per mechanischem Anschlag durch den "Zuführförderer 32" geeignet gestoppt werden (D6, Fig. 1 - 7 (insb. Fig. 3 und 4 zentral, gekippte Abwurfstellung von 32) i.V.m. Sp. 5, Z. 12 - 18; Merkmal 1dteils). Die dortige Nahrungsmittelartikel-Ladevorrichtung enthält auch eine als Hubablagenanordnung zu interpretierende Einheit, die zwischen einer Bereitstellungsposition und einer angehobenen Position beweglich ist, wobei die angehobene Position eine Position ist, in der die innerhalb der Hubablagenanordnung angeordneten Nahrungsmittelartikel in dem Nahrungsmittelartikel-Zuführweg sind (D6, Fig. 1 - 7 i.V.m. Sp. 6, Z. 11 - 34, Sp. 7, Z. 5 - 20, betreffend das Wechseln zwischen Arbeits- und Beschickungsstellung; Merkmal 1e).
Eine sachlich vergleichbare Argumentationslinie greift jeweils auch für die Schutzansprüche 4 und 31 zu den dort beschriebenen, entsprechenden Merkmalen. Die für eine Neuheitsbetrachtung entscheidenden Merkmale 4c bis 4c3 bzw. 31c und 31c1 sind auch in der D6 so nicht verwirklicht, da gemäß Auslegung ein als Nahrungsmittel-Anschlag-Tor zu interpretierendes Bauteil die unter dem Begriff Trifunktionalität zusammengefassten Eigenschaften in einem einzigen Vorrichtungsbestandteil aufweisen muss, von denen der laut D6 gelehrte Zuführförderer 32 jedoch nur zwei der beanspruchten Eigenschaften auch nachweislich zeigt.
3.5.6 Die seitens der Antragstellerin schriftsätzlich als neuheitsschädlich gegenüber dem Schutzanspruch 31 bezeichneten Druckschriften D3 (US 2009 / 0 120 256 A1) bzw. D3' (WO 2010 / 011 237 A1) und D7 (DE 103 53 114 A1) liegen weiter ab und beschreiben keine, dem Gegenstand der selbständigen Schutzansprüche 1, 4 und 31 näherkommende technische Lehre.
Insbesondere weist weder die Druckschrift D3 (bzw. D3') noch die Druckschrift D7 zur Überzeugung des Senats ein einziges unmittelbar und eindeutig diesen Druckschriften entnehmbares Vorrichtungsbestandteil i. S. d. Streitgebrauchsmusters auf, das alle drei mit dem Begriff Trifunktionalität beschriebenen Eigenschaften eines Nahrungsmittel-Anschlag-Tors i. S. d. Streitgebrauchsmusters in sich vereint, wie es mit Schutzanspruch 31 gefordert ist. Selbiges wurde jedenfalls weder im Verfahren geltend gemacht, noch ist dies aus den Druckschriften D3 bzw. D3' und D7 unmittelbar und eindeutig ersichtlich.
3.5.7 Die übrigen Druckschriften des Standes der Technik, die im Rahmen des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens vor dem DPMA eingeführt wurden (D2, D5, D8/D8', D10, D11 und D12), und auf die im Beschwerdeverfahren nicht mehr eigens abgestellt wurde, liegen sämtlich ebenfalls weiter ab und weisen in keinem Fall jeweils alle Merkmale auch nur eines der Schutzansprüche 1, 4 oder 31 auf.
3.5.8 Damit sind sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1, 4 und 31 jeweils gegenüber dem im Verfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik neu. Sie beruhen aber auch auf einem erfinderischen Schritt. Hieran besteht aus Sicht des Senats aber auch kein Zweifel, denn weder ist ein Anlass zu einer etwaigen Zusammenschau der oben genannten Druckschriften vorgetragen worden, der zu den in Rede stehenden Gegenständen hätte führen können, noch ist ein solcher ersichtlich.
3.6 Anders als der oben in Ziff. 3.5. beurteilte druckschriftliche Stand der Technik könnten die von der Antragstellerin vorgetragenen Vorbenutzungen und möglicherweise auch in Zusammenhang mit diesen Vorbenutzungen der Öffentlichkeit zugänglich gewordene schriftliche Beschreibungen die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag und ggf. auch nach den Hilfsanträgen in Frage stellen. Hierzu ist allerdings noch weiterer Sachvortrag der Beteiligten erforderlich, insbesondere zu den nachfolgend genannten Punkten:
- Bei den verschiedenen, nach dem Vortrag der Antragstellerin gelieferten bzw. auf einer Ausstellung präsentierten Slicern fällt auf, dass diese Slicer unterschiedliche Bezeichnungen aufweisen. Bei dem an die Fa. X gelieferten Slicer ist von den Bezeichnungen "CCS 904-7007" und "-7008" die Rede, bei dem an die Fa. Y gelieferten Exemplar von "RCS 904-7341" und bei dem auf der Interpack 2008 von "904-7303", wobei die Antragstellerin zu Letzterem eine Abbildung mit dem Typenschild und der Bezeichnung "CCR" vorgelegt hat. Klärungsbedürftig ist aber, ob die Slicer mit den Präfixen CCS, RCS und CCR von ihren Komponenten her baugleich sind und in welchen Merkmalen sich diese ggf. unterscheiden, und welchen konkreten Merkmalen des Streitgebrauchsmusters nach der Fassung gemäß Hauptantrag und ggf. den Hilfsanträgen diese im Einzelnen zugeordnet werden können.
- Bei der Frage, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung vorliegt, wird zu prüfen sein, ob diese, nach dem Vortrag der Antragstellerin auf ihren AGB beruhenden
Vereinbarungen (wobei die konkrete Fassung der zum jeweiligen Zeitpunkt in Geltung befindlich gewesenen AGB vorzulegen wäre) aufgrund der - unstreitigen - Vergabe von Reinigungsleistungen an Dritte obsolet geworden ist, da bei Reinigungsarbeiten erfahrungsgemäß das mit diesen Arbeiten befasste Personal Einzelheiten von Konstruktion und Aufbau erkennen kann, und bislang nicht vorgetragen ist, dass im Verhältnis zu Drittfirmen eine Geheimhaltungsvereinbarung zustande gekommen ist.
- Soweit es um eine Präsentation eines Weber Slicers auf der Interpack 2008 geht, wird die Frage der Geheimhaltungsvereinbarung keine Rolle spielen. Dort bedarf es allerdings auch der genauen Prüfung und Aufklärung, was in welcher Weise für wen konkret offenbart wurde, ob und ggf. welche Unterlagen dabei in welcher Weise Dritten zugänglich gemacht worden sind, und welche konkreten, für die Öffentlichkeit ersichtlichen Merkmale denjenigen des Streitgebrauchsmusters nach der Fassung gemäß Hauptantrag und ggf. den Hilfsanträgen diese im Einzelnen zugeordnet werden können.
3.7 Aus den o. g. Ausführungen folgt, dass es sich bei den gemäß Ziff. 3.6. zu klärenden Fragestellungen zum einen um entscheidungsrelevante Fragen handelt, die die Gebrauchsmusterabteilung in der Sache noch nicht entschieden hat. Die Entscheidung über diese Fragen setzt sowohl weitere Aufklärungsmaßnahmen und insoweit, wie ausgeführt, insbesondere einen weiteren Sachvortrag der Beteiligten, als auch eine komplexe und umfangreiche Prüfung des dann vorliegenden Sach- und Streitstands, ggf. auch verbunden mit einer Beweisaufnahme, voraus. Vor diesem Hintergrund ist es in Abwägung von Aspekten der Verfahrensökonomie einerseits und des Instanzverlustes andererseits angebracht, dass der Senat insoweit nicht selbst entscheidet, sondern gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückverweist (zur Zurückverweisung an das DPMA beim Erfordernis weiterer Aufklärungsmaßnahmen vgl. Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 79, Rn. 33, 35).
4. Da weder die Antragstellerin, noch die Antragsgegnerin mit ihren Anträgen durchdringen und offen ist, in welchem Umfang die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg haben wird, ist es angebracht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben (§§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG, 92 Abs. 1 ZPO).
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Dr. Wollny Christoph