BVerwG
2. Februar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 A 1004/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1004/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen zu je 1/2 die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.