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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - XIII ZA 2/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XIII ZA 2/19 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Abschiebungshaftsache
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Betroffenen keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen. Denn nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen einen Beschluss im Verfahren über eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG, wie sie gegen den Betroffenen ergangen ist. Dies gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 5 mwN).
Unterschrift
Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff
Roloff Tolkmitt
Vorinstanz
AG Hannover; 10.03.2019; 43 XIV 34/19 B / LG Hannover; 16.07.2019; 8 T 20/19