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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.04.2008 - 26 W (pat) 37/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 37/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 37/06 Verkündet am 2. April 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 51 307.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 vom 25. Januar 2006 aufgehoben.
Gründe
I
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren der Klasse 21
"Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes und teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten"
bestimmten Marke 305 51 307.9
KITCHEN CLUB - TOP QUALITY
zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres i. S. v. "Küchen Club - erstklassige Qualität" verstanden, weil sie aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet sei. Für die beanspruchten Waren, bei denen es sich im wesentlichen um Küchenartikel handele, stelle sie einen beschreibenden Hinweis auf deren Verwendungszweck und deren Beschaffenheit dar, weil sie in einem Club, der sich mit dem Thema "Küchen" befasse, Verwendung finden und von erstklassiger Qualität sein könnten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sie angesichts ihres beschreibenden Charakters auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen anderer Marken mit den Wortbestandteilen "KITCHEN" und "CLUB" berufe, seien diese nicht vergleichbar und könnten nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren nicht geeignet und deshalb auch unterscheidungskräftig. Sie verweist auf eine Anzahl nationaler, europäischer und internationaler Voreintragungen, die entweder die Begriffe "Küche", "kitchen", "cuisine" bzw. "Club" oder "Top Quality" in Alleinstellung oder in Kombination mit weiteren warenbezogenen Begriffen enthalten, und macht geltend, diese Voreintragungen wiesen teilweise einen viel deutlicheren beschreibenden Bezug zu den fraglichen Waren auf als die angemeldete Marke. Insbesondere deren Bestandteil "KITCHEN CLUB" weise keinen eindeutigen warenbeschreibenden Begriffsgehalt auf. Selbst das Wort "CLUB" in Alleinstellung sei vom Senat für Tabakwaren und Raucherartikel in einem Beschluss aus dem Jahre 1995 als eintragungsfähig erachtet worden. Die Anmelderin müsse darauf vertrauen können, dass an ihre Markenanmeldung dieselben rechtlichen Maßstäbe angelegt würden wie an die von ihr festgestellten Voreintragungen.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 25. Januar 2006 aufzuheben. II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
Bei der Bezeichnung "KITCHEN CLUB - TOP QUALITY" handelt es sich nicht um eine Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Eigenschaften der in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klasse 21 dienen kann.
Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass der Markenbestandteil "TOP QUALITY" die Eignung aufweist, auf die angebliche Spitzenqualität einer so bezeichneten Ware und mithin auf deren Beschaffenheit hinzuweisen. Als zutreffend erweist sich auch ihre Annahme, dass es sich bei dem in der angemeldeten Marke enthaltenen Wort "KITCHEN" um eine auch dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständliche Angabe über die Bestimmung der Ware handelt. Ob auch der weitere Wortbestandteil "CLUB" für die beanspruchten Waren der Klasse 21 eine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, erscheint dagegen bereits als fraglich, weil Küchenartikel - soweit für den Senat feststellbar - nicht über Clubs oder in Clubgeschäften vertrieben werden. Beachtlich ist insoweit auch, dass die Markenwörter "KITCHEN" und "CLUB" einen Gesamtbegriff mit der Bedeutung "Küchenclub" bilden. Weder die Markenstelle noch der Senat haben insoweit feststellen können, dass es - im Gegensatz zu den weit verbreiteten "Kochclubs", in denen sich Hobbyköche zur gemeinsamen Ausübung ihres Hobbys zusammenschließen bzw. ohne formellen Clubbeitritt Rezepte und Kochtipps austauschen - auch als solche bezeichnete Küchenclubs gibt. Aus diesem Grunde fehlt es derzeit an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dieser Markenteil - wie von der Markenstelle angenommen - aktuell oder künftig als Bestimmungsangabe für Küchenartikel dienen kann. Letztlich kommt es jedoch auch hierauf nicht entscheidend an, weil jedenfalls die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit mit allen ihren Einzelbestandteilen unter Einbeziehung des die beiden Gesamtbegriffe "KITCHEN CLUB" und "TOP QUALITY" verbindenden bzw. trennenden waagerechten Strichs in dieser konkreten Form im Verkehr aktuell nicht zur beschreibenden Verwendung für die fraglichen Waren benötigt wird.
Die angemeldete Marke entbehrt auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Aus den bereits zuvor dargestellten Gründen, insbesondere der Tatsache, dass es - soweit feststellbar - weder Küchenclubs noch die Bezeichnung "Küchenclub" als solche gibt, ist nicht davon auszugehen, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von Küchenartikeln der in der Anmeldung aufgeführten Art die angemeldete Marke insgesamt unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Tatsachen und Umstände als eine ausschließlich beschreibende Bestimmungs- und/oder Beschaffenheitsangabe verstehen wird. Hiergegen spricht die konkret angemeldete, durch den in der Zeichenmitte befindlichen Binde- bzw. Trennungsstrich charakterisierte Gesamtgestaltung der Marke, die erwarten lässt, dass der überwiegende Teil des Verkehrs zwar in dem hinteren Zeichenteil "TOP QUALITY" einen beschreibenden Hinweis, in der vorangestellten Wortfolge "KITCHEN CLUB" jedoch noch eine der betrieblichen Unterscheidung dienende Herkunftskennzeichnung sehen wird. Die besondere Ausgestaltung der angemeldeten Marke bestimmt und begrenzt allerdings zugleich deren Schutzbereich (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Da auch andere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann Richterin Kopacek hat Reker Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Fuchs-Wissemann
Bb