BVerwG
2. Oktober 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.10.2012 - 7 A 7/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 A 7/12 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.