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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - III ZR 25/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 25/16 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2015 - 8 U 146/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 45.000 EUR.
Unterschrift
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanz
LG Osnabrück; 02.06.2015; 7 O 1413/13 / OLG Oldenburg; 07.12.2015; 8 U 146/15