BGH
9. Juli 2014
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - IX ZB 24/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 24/14 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2014
in der Prozesskostenhilfesache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 9. Juli 2014 beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
Unterschrift
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanz
LG Mannheim; 26.03.2013; 9 O 85/13 / OLG Karlsruhe; 12.03.2014; 19 W 35/13