OLG Köln
25. Juni 2014
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BGH
31. Juli 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.07.2014 - IX ZB 43/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 43/14 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Juli 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2014
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 31. Juli 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Unterschrift
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanz
LG Bonn; 09.12.2013; 8 T 162/11 / OLG Köln; 25.06.2014; 17 W 44/14