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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.05.2022 - I ZR 114/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 114/21 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 17.500 EUR
Gründe
I. Die Klägerin erbringt Steuerberatungsleistungen. Der Beklagte, der selbst kein Steuerberater im Sinne der §§ 3 bis 4 StBerG ist, war bis zum 31. Dezember 2019 als freier Mitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt und für die Mandanten der Klägerin vor allem im Bereich der Buchführung tätig. Ab dem 1. Januar 2020 war der Beklagte freier Mitarbeiter in der Kanzlei des Rechtsanwalts F. , der auch der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten im hiesigen Verfahren war.
Anfang des Jahres 2020 versandte der Beklagte unter Verwendung des Briefkopfs des Rechtsanwalts F. selbstunterzeichnete Schreiben an Mandanten der Klägerin mit folgendem Inhalt: Liebe Mandanten, zum 31.12.2019 habe ich aus persönlichen Gründen und freiem Entschluss meine Tätigkeit bei der Steuerberatungsgesellschaft E. beendet. Ab dem 01.01.2020 bin ich in der Rechtsanwaltskanzlei F. für die steuerliche Beratung und Bearbeitung der Buchführung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Lohnabrechnungen verantwortlich. [
…] Ich versichere Ihnen, dass sich außer dem Wechsel des Büros nichts ändern wird und alles unterbrechungsfrei erledigt wird. Wenn Sie mit dem Wechsel einverstanden sind, müssen Sie nur die beigefügte Vollmacht unterzeichnen und schnellstmöglich […] zukommen lassen. […] Sie erreichen mich zukünftig in der […] Mail: […]. Bitte verwenden Sie ab sofort nur noch diese Kontaktdaten. […]
Die Klägerin meint, das Schreiben des Beklagten verstoße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz, stelle eine wettbewerbswidrige Abwerbung ihrer Mandanten dar und verletze Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Vor dem Landgericht hat sie beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) Adressinformationen (Name, Geburtsdatum, Anschrift) der Mandanten der Klägerin zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen,
b) Mandanten der Klägerin schriftlich die Begründung eines durch das Schreiben bestimmten oder bestimmbaren Mandatsverhältnisses anzubieten, sofern ihm bekannt ist, dass der Adressat konkreten Bedarf an steuerlicher Beratung hat und das Anschreiben anlässlich der Kenntnis von diesem Beratungsbedarf erfolgt,
c) dafür zu werben und im geschäftsmäßigen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Steuerberater" den Eindruck zu erwecken, zur eigenverantwortlichen Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit im Sinne der §§ 3 ff. StBerG berechtigt zu sein,
d) geschäftsmäßige Hilfsleistungen in Steuersachen auszuführen, ohne die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StBerG zu erfüllen;
2. ferner den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Angabe der Namen und Adressen Auskunft darüber zu erteilen, welche Mandanten der Klägerin dieser mit dem Inhalt des vorgelegten Schreibens angeschrieben hat; 3. für den Fall, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft zu Nr. 2 sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft gemäß Antrag Nr. 2 eidesstattlich zu versichern.
Der Beklagte tritt den Beanstandungen der Klägerin entgegen und nimmt sie widerklagend in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Prozessbevollmächtigten seinerseits auf Unterlassung, Auskunft und gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft in Anspruch, weil sie Steuerberatungsleistungen erbringe, ohne die Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 StBerG zu erfüllen.
Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf die Klageanträge zu 1c und 1d stattgegeben und sie im Übrigen ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Den Streitwert bis zur Erhebung der Widerklage hat es - der Angabe in der Klageschrift folgend - auf 10.000 EUR und ab Erhebung der Widerklage auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt und damit ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Abweisung weiterverfolgt. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre Anträge zu 1b und zu 2 dahingehend ergänzt, dass sie die Worte "wie geschehen im
…" bzw. "wie geschehen mit Schreiben vom 01.01.2020" eingefügt hat. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage auch in Bezug auf die teilweise neu gefassten Klageanträge zu 1b, 2 und 3 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat es insgesamt zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu 7/8 und der Klägerin zu 1/8 auferlegt. Den Streitwert hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 20.000 EUR festgesetzt.
Die gegen die Streitwertfestsetzung erhobene Gegenvorstellung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Maßgeblich für die Bedeutung der Sache seien die Unternehmensverhältnisse in ihrer Gesamtheit sowie die Intensität des Wettbewerbs zwischen den Parteien. Da der Beklagte nicht über die Befugnis zur Erbringung von Steuerberatungsleistungen verfüge, sei hierfür nicht auf ihn, sondern auf seinen Prozessbevollmächtigten abzustellen. Dass dieser bislang in nennenswertem Umfang steuerberatende Leistungen erbracht habe, sei nicht ersichtlich, weshalb nicht von einem intensiven Wettbewerbsverhältnis auszugehen sei.
Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung er mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, will der Beklagte seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge zur Klage und zur Widerklage weiterverfolgen. Er meint, er sei durch das Berufungsurteil mit 162.250 EUR, jedenfalls aber mit 143.250 EUR, und damit mit mehr als 20.000 EUR beschwert.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat, bemisst sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung. Der Beklagte will sich mit der Revision zum einen dagegen wenden, dass er vom Berufungsgericht zur Unterlassung, Auskunftserteilung und gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist. Zum anderen möchte er seine eigenen widerklagend geltend gemachten Anträge auf Unterlassung, Auskunftserteilung und gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung weiterverfolgen.
a) Soweit der Beklagte seine Anträge aus der Widerklage weiterverfolgen möchte, richtet sich der Wert der Beschwer nach seinem Interesse an einer entsprechenden Verurteilung der Klägerin und entspricht damit dem Streitwert erster und zweiter Instanz. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist § 51 Abs. 2 GKG. Nach dieser Vorschrift ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Unterlassungsanträgen kommt es auf das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße an, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 [juris Rn. 56] = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 [juris Rn. 8] - Finanzsanierung).
b) Wendet sich eine Partei, wie es der Beklagte mit seinem Klageabweisungsantrag tut, mit der zuzulassenden Revision gegen eine in der Vorinstanz zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, jeweils mwN).
c) Werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten in aller Regel auseinander. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 [juris Rn. 17] mwN; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 26). Demgegenüber richtet sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (st. Rspr.; vgl. BGH, NJW 2011, 926 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 73/21, juris Rn. 14, jeweils mwN).
d) Soweit der Beklagte sich schließlich gegen seine Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft wendet, bemisst sich seine Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Prüfung der Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - IV ZB 15/20, ZEV 2020, 701 [juris Rn. 17]).
2. Für die Bewertung des Interesses des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen maßgeblich. Einer Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; BGH, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, jeweils mwN). Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH, MMR 2021, 812 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12).
3. Nach diesen Grundsätzen beträgt die vom Beklagten mit der Revision geltend zu machende Beschwer - entsprechend der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts und dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Grad des Unterliegens des Beklagten von 7/8 - lediglich 17.500 EUR.
a) Die Beschwerde macht geltend, die Parteien hätten den Wert der von der Klägerin verfolgten Unterlassungsansprüche übereinstimmend mit insgesamt 15.000 EUR angegeben, weshalb es angemessen sei, die noch streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin mit 11.250 EUR zu bewerten. Die Klägerin habe mit der Berufungsbegründung vorgetragen, ihr sei durch das Handeln des Beklagten ein Umsatzvolumen von bis zu 120.000 EUR für das Jahr 2020 entgangen. Vorprozessual habe sie einen Vergleichsbetrag von 120.000 EUR geltend gemacht. Der Auskunftsantrag der Klägerin sei daher mit mindestens 12.000 EUR (1/10) und höchstens 30.000 EUR (1/4) zu bewerten. Dabei sei gänzlich unerheblich, ob der Beklagte bis Anfang 2020 in nennenswertem Umfang Steuerberatungsleistungen erbracht habe; entscheidend sei der behauptete eigene Umsatzverlust der Klägerin. Der geltend gemachte Anspruch, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern, sei zusätzlich mit 1.000 EUR zu bewerten, wobei § 44 GKG keine Anwendung finde.
Mit der Widerklage habe der Beklagte Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, weshalb auf dessen Interesse an der Unterlassung der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin abzustellen sei. Der Beklagte habe dargelegt, in der Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin im Jahr 2018 Umsätze in Höhe von 143.256,76 EUR und im Jahr 2019 in Höhe von 130.000 EUR erwirtschaftet zu haben. Das Berufungsgericht habe übersehen, dass es nicht darum gehe, ob und in welchem Umfang der Beklagte zuvor steuerberatende Leistungen erbracht habe, sondern darum, inwiefern er dies fortan umsetzen wolle. Daher sei für die Widerklage ein Streitwert von 120.000 EUR anzusetzen.
b) Dieses Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Annahme einer über 20.000 EUR hinausgehenden Beschwer nicht.
aa) Der Beklagte hat jedenfalls die Einwendungen gegen die Bemessung des Streitwerts für die mit der Klage und der Widerklage erhobenen Unterlassungsanträge nach den Maßstäben der zuvor (unter Rn. 15) dargestellten Rechtsprechung verspätet geltend gemacht.
Entgegen der Darstellung der Beschwerde haben die Parteien den Wert der Unterlassungsanträge der Klägerin nicht übereinstimmend mit 15.000 EUR angegeben. Der Beklagte hat diesen Wert erstmals im Rahmen seiner Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts genannt. Die Klägerin dagegen hat in der Erwiderung auf die Gegenvorstellung des Beklagten ausgeführt, aus ihrer Sicht sei die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die Klage insgesamt entsprechend der Angabe in der Klageschrift mit 10.000 EUR bemessen hatte, nicht zu beanstanden. Auch dass der Wert der Unterlassungsanträge des Beklagten den vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht für die Widerklage insgesamt festgesetzten Betrag von 10.000 EUR überschreite, hat der Beklagte erstmals mit seiner Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts behauptet. Da der Beklagte sowohl in Bezug auf die Bewertung der mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanträge als auch hinsichtlich seiner widerklagend geltend gemachten Unterlassungsanträge in den Vorinstanzen hinreichend Anlass und Gelegenheit zum Vortrag hatte, kann das erst nach Abschluss der Berufungsinstanz nachgeholte Vorbringen keine Berücksichtigung mehr finden.
Ob dies möglicherweise in Bezug auf die Anträge der Klägerin auf Auskunftserteilung und gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt anders zu sehen sein könnte, weil diese Anträge vor dem Landgericht (anders als vor dem Berufungsgericht) ohne Erfolg geblieben sind, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
bb) Das Vorbringen der Beschwerde ist auch in der Sache nicht geeignet, eine die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschreitende Beschwer anzunehmen.
(1) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klage insgesamt festgesetzt und dabei den geltend gemachten Auskunftsanspruch ebenso stillschweigend mit einbezogen wie den Antrag, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht allein auf die mit der jeweiligen steuerberatenden Tätigkeit erzielbaren Umsätze ankommt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052 [juris Rn.19] - Streitwertbemessung), sondern die Unternehmensverhältnisse in ihrer Gesamtheit sowie die Intensität des Wettbewerbs zwischen den Parteien maßgeblich sind. Wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat, ist der Grad der Interessengefährdung gering, weil zwischen der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten kein intensives Wettbewerbsverhältnis besteht und nicht ersichtlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bislang überhaupt in nennenswertem Umfang steuerberatende Leistungen erbracht hat. Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.
(2) Soweit die Beschwerde geltend macht, der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch sei (über den aus Sicht der Beschwerde allein für die Unterlassungsanträge der Klägerin angemessenen Wert von 15.000 EUR hinaus) mit 12.000 EUR bis 30.000 EUR zu bewerten, wobei sich diese Bewertung am Umfang der von der Klägerin behaupteten Umsatzeinbußen zu orientieren habe, geht dies bereits deshalb fehl, weil die Beschwerde übersieht, dass sich die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten nach der zuvor (unter Rn. 13) dargelegten Rechtsprechung nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Zu diesem Interesse fehlt jeglicher Vortrag.
(3) Zum Aufwand an Zeit und Kosten für eine Prüfung der zu erteilenden Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit trägt die Beschwerde ebenfalls nichts vor, sondern behauptet ohne nähere Begründung, der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei mit mindestens 1.000 EUR zu bewerten. Selbst wenn man dem folgen wollte, könnte eine entsprechende Anhebung der Beschwer nicht zu einem Überschreiten der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führen.
(4) Die von der Beschwerde gegen die Bemessung des Streitwerts für die Widerklage erhobenen Einwände vermögen die zugrundeliegenden Erwägungen des Berufungsgerichts schließlich ebenfalls nicht zu entkräften. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf das Interesse des Prozessbevollmächtigten des Beklagten daran abgestellt, der Klägerin eine steuerberatende Tätigkeit zu untersagen. Von der Maßgeblichkeit dieses Interesses geht auch die Beschwerde aus. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum die Beschwerde meint, es komme für den Streitwert der Widerklage entscheidend darauf an, welche Umsätze der Beklagte für die Klägerin in den Jahren 2018 und 2019 erwirtschaftet habe. Unabhängig davon, dass diese Umsätze entgegen der Ansicht der Beschwerde bereits keinen Rückschluss darauf zulassen, im welchem Maße der Beklagte zukünftig in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten steuerberatend tätig werden möchte, kommt es auf eine solche Absicht für das Interesse des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an einer Untersagung der Tätigkeit der Klägerin ebenso wenig an wie auf den Umfang, in dem bislang von der Klägerin betreute Mandanten möglicherweise Mandatsverhältnisse mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingehen werden. Auf letzteres hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Schwonke Pohl
Schmaltz Odörfer
Vorinstanz
LG Leipzig; 20.01.2021; 5 O 844/20 / OLG Dresden; 16.07.2021; 14 U 319/21