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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.06.2000 - 32 W (pat) 30/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 30/00 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 30/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 70 105.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
BPatG 152 10.99 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Bundeshaus Berlin
für die Waren und Dienstleistungen
"Herstellung von belichteten Filmen und bespielten Videobändern, Videospielkassetten, Compactdiscs (CD, CD-Rom, CDI, DCA), Computer; Druckerzeugnisse aller Art (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Handzettel, Plakate); Spiele und Spielzeug aller Art, insbesondere mechanisch und elektronisch; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Herausgabe von Werbetexten; Kommunikation durch faseroptische Netze; Nachrichten- und Bildübermittlung, insbesondere mittels Computer; Ausstrahlung von Kabelfernseh- und rundfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Herausgabe von Texten (Verlagswesen)" Die Markenstelle für Klasse 41 hat in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie einem vorliegenden Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Der Markenbestandeil "Bundeshaus" sei lexikalisch nachweisbar für das Gebäude des Deutschen Bundestages. Nach dem Umzug nach Berlin sei allgemein verständlich, daß "Bundeshaus Berlin" den Sitz von Bundesinstitutionen bezeichne. Dieser Begriff werde auch tatsächlich benützt und sei auch für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen von Bedeutung, etwa für Informationsmaterial über die Arbeit von Gremien. Selbst Souvenierartikel und Spielwaren würden von Behörden und staatlichen Stellen vertrieben; auch im Bereich der Gastronomie seien diese tätig. Die beanspruchte Kennzeichnung müsse deshalb anderen Anbietern, insbesondere Institutionen des Bundes, zur freien Verwendung zur Verfügung stehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, daß die Kennzeichnung "Bundeshaus Berlin" als solche bisher nicht gebräuchlich war. Es gehe fehl, den Markenbestandteil "Bundeshaus" allein der Bundesregierung zuzuordnen. Vielmehr werde dieser Begriff seit den 40er Jahren des 19. Jahrhunderts für studentenverbindungseigene Gebäude üblich. Auch habe der deutsche Bundestag seinen Sitz in Berlin mit "Deutscher Bundestag Plänarbereich Reichstagsgebäude" bezeichnet und nicht mit "Bundeshaus Berlin". Auch sei zu berücksichtigen, daß das Tätigwerden im Bereich der von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine hoheitliche Aufgabe darstelle, weshalb die öffentliche Hand hier genauso zu behandeln sei wie jeder Private.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der begehrten Eintragung der Wortfolge "Bundeshaus Berlin" steht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Das angemeldete Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben, die der geographischen Herkunft aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.
"Bundeshaus Berlin" ist die korrekte Bezeichnung für den Sitz des deutschen Bundestags, dessen historische Bezeichnung "Reichstagsgebäude" ist. Die der Antragstellerin zugänglich gemachten Unterlagen "Verzeichnis der Mitglieder der Kommission Scheinselbständigkeit" und "Programm des Seminars Arbeitsordnung und Streßbewältigung" zeigen, daß diese Bezeichnung auch in der Praxis verwendet wird. Als unmittelbare geographische Herkunftsangaben kommen neben den Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern auch Hinweise auf geographische Gebiete beliebiger Größe in Betracht (vgl Ingel/Rohnke, MarkenG § 126 Rdn 4). Auch beispielsweise der Ort einer Wasserquelle (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 8 Rdn 73), erfüllt die Voraussetzungen einer geographischen Angabe, so daß kein Grund besteht, einen Gebäudekomplex anders zu behandeln. Bei dieser Sachlage kann eine Eintragung nur für solche Waren und Dienstleistungen erfolgen, bei denen sich der fragliche Ort weder als Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen anbietet (Althammer/Ströbele, aaO § 8 Rdn 73). Nach Auffassung des Senats können jedoch alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom "Bundeshaus Berlin" aus angeboten werden. So ist es durchaus denkbar, daß belichtete Filme, bespielte Videobänder, Videokassetten und Compactdiscs beispielsweise über dort durchgeführte Veranstaltungen herausgegeben werden. Dasselbe gilt im Prinzip auch für Computer, die im "Bundeshaus Berlin" etwa für Seminare zur Verfügung gestellt werden. Was für elektronische Medien gilt, trifft auch für Druckerzeugnisse zu. Es ist durchaus denkbar, daß mit den beanspruchten Printmedien über Veranstaltungen informiert oder für solche geworben wird. Wie aus dem von der Markenstelle herangezogenen Angebot des "Bundestags-Shop" zu entnehmen ist, werden auch Spiele und Spielzeug (Puzzlespiel, Plüschadler) angeboten, so daß auch hier eine Kennzeichnung mit "Bundeshaus Berlin" denkbar ist. Es liegt auch nahe, ein Gebäude dieser Größenordnung mit Gastronomie- Betrieben auszustatten. Deshalb liegt auch eine Kennzeichnung von alkoholischen Getränken, wie sie die Anmelderin beansprucht, durchaus im Rahmen des Möglichen. Was die Dienstleistungen betrifft, kann das "Bundeshaus Berlin" ebenfalls der Sitz von Institutionen sein, die entsprechende Leistungen erbringen. So können dort Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise für verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und auch Werbetexte, etwa für Veranstaltungen, herausgegeben werden. Auch Dienstleistungen der Kommunikation, der Nachrichten- und Bildübermittlung sowie die Ausstrahlung von Kabelfernseh- und Rundfunksendungen, sowie das Sammeln und Liefern von Nachrichten und die Herausgabe von Texten können naheliegender Weise etwa von einer öffentlichen Institution mit dem Sitz im "Bundeshaus Berlin" erbracht werden.
Die Beschwerde konnte somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk
Na/Hu