BVerwG
29. August 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2005 - 4 A 2009/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 2009/05 |
| Entscheidungsdatum : | 29. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. August 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 135 000 EUR tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 1/18 und die Kläger zu 3 und 4 jeweils zu 1/36 die bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von neun Klägern bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).