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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 12.09.1994 - 2 BvR 291/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 291/94 |
| Entscheidungsdatum : | 12. September 1994 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Bamberg Beschluß; 11.01.1994; Ws 314/92 NJW 1994, 1972
Leitsatz
1. Da ein an die Verlobte eines Gefangenen adressierter Brief nur unter Inkaufnahme der angeordneten Kontrolle, nicht jedoch darüber hinaus mit Zutun seines Verfassers einem Dritten zur Kenntnis gelangt ist, können aus den darin enthaltenen Äußerungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Gefangenen belastenden Folgerungen gezogen werden.
2. Die Auffassung, es sei mit dem Vollzugsziel nicht zu vereinbaren, einem Strafgefangenen Freiheiten zuzugestehen, deren Inanspruchnahme außerhalb des Strafvollzugs zivil- und strafrechtliche Abwehrreaktionen des betroffenen Bürgers nach sich ziehen würde, verkennt, daß Äußerungen im vertraulichen Kommunikationsbereich gerade ohne rechtliche Folgen bleiben.
Normenkette
BVerfGG § 93c Abs 1 S 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; StVollzG § 29 § 31 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 ;
Fundstellen
JR 1995, 379
NJW 1995, 1477
StV 1995, 144
ZfStrVo 1995, 302
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten eines Briefes eines Strafgefangenen an seine Verlobte.
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993, 2 BvR 1576/92 (NJW 1994, 1149 f.) verwiesen, mit dem diese einen Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen hatte.
Am 11. Januar1994 hat das Oberlandesgericht Bamberg erneut den der Rechtsbeschwerde zugrundeliegenden Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth aufgehoben und in der Sache den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wiederum abschlägig beschieden (vgl. NJW 1994, S. 1972 ff.). Nach nochmaliger eingehender Überprüfung der Äußerung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sehe der Strafsenat sich in der Auffassung bestätigt, daß die Bezeichnung des Oberlandesgerichts Nürnberg als "Reichsparteitags-OLG" eine grobe Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG darstelle, welche alleine schon das Anhalten des Briefes rechtfertige. An dieser Feststellung glaube er sich durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht gehindert, der lediglich eine unzureichende Begründung der vorangegangenen Entscheidung zu der Frage beanstandet habe, weshalb die inkriminierte Formulierung eine Beleidigung darstelle, und zwar von so großem Gewicht, daß sie auch durch das für Strafgefangene "in besonderem Maße" geltende Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt sei. Mit seiner Äußerung setze der Strafgefangene die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg mit den Repräsentanten der NSDAP gleich, die sich in Nürnberg zu ihren Reichsparteitagen versammelten, und stelle eine Parallele zwischen der Rechtsprechung dieses Gerichts und den Willkür- und Unterdrückungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber her. Dies sei eine massive, an Gewicht schwerlich zu übertreffende Verletzung der Ehre der Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg. Weitere Ermittlungen dazu, ob der Verfasser seinen Worten einen anderen Sinn als den wiedergegebenen beigelegt haben könnte, seien nicht erforderlich, da es allein auf den objektiven Wortsinn ankomme, an dem hier nicht zu zweifeln sei. Nach Ansicht des Strafsenats rechtfertigen auch noch so bemühte Versuche keine andere Auslegung. Es sei kein Grund zu erkennen, warum die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß für möglich gehaltene Auslegung, die die Äußerung freilich "töricht erscheinen" lasse, ebenso naheliegend sein sollte wie der sich jedermann zwanglos aufdrängende Sinn, den ihr der Strafsenat beilege.
Der Strafsenat sei an die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gebunden, wonach eine Beleidigung eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung sei, auch wenn sie, wie hier, formal und inhaltlich nichts mit dem tatsächlichen Vorgang, durch den sie ausgelöst worden sei, zu tun habe. Vor dem Recht von Untersuchungs- und Strafgefangenen, solche Meinungen insbesondere im Bereich der Intimsphäre und zur Aufrechterhaltung der familiaren Bande frei zu äußern, habe infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Ehre von Richtern zurückzutreten, wohingegen solche Freiheiten unbescholtenen Bürgern selbst bei der Verfolgung berechtigter Interessen nur unter erheblichen Einschränkungen zugestanden würden. Gleichwohl und "wohl noch im Einklang" mit dem Bundesverfassungsgericht halte der Strafsenat daran fest, daß trotz der "besonderen Situation des Strafgefangenen" nicht jede massive Verunglimpfung hingenommen werden müsse. Die besondere Situation des Strafgefangenen sei dadurch gekennzeichnet, daß er durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in einen sozialen Behandlungsprozeß einbezogen werde, der ihm die Fähigkeit vermitteln solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Mit diesem Vollzugsziel sei es nicht zu vereinbaren, einem Strafgefangenen, nur weil und solange er sich im Vollzug befinde, Freiheiten zuzugestehen, deren Inanspruchnahme außerhalb des Vollzugs heftige zivil- und strafrechtliche Abwehrreaktionen der davon betroffenen Mitbürger nach sich ziehen würde. Vielmehr erfordere das Vollzugsziel, dem Strafgefangenen ein Mindestmaß an Achtung der Rechtsgüter anderer zu vermitteln. Dazu gehöre auch die Einsicht, daß es nicht hingenommen werden könne, Wut und Verärgerung durch grobe Ehrverletzungen nach Belieben frei zu artikulieren, insbesondere wenn der Betroffene wisse, daß seine Äußerungen im Rahmen der Postkontrolle von Dritten wahrgenommen würden.
Hinzu komme, daß der Brief des Beschwerdeführers, aus dem das Oberlandesgericht neben der bisher beanstandeten Textstelle nun noch weitere abwertende Passagen zitiert, nicht nur wegen grober Beleidigung, sondern auch wegen Gefährdung des Vollzugsziels angehalten worden sei. In den Bemerkungen des Beschwerdeführers komme nicht nur eine passive Verweigerung der Resozilisierung, sondern eine aggressive feindseline Ablehnung aller dahingehenden Bemühungen zum Ausdruck. Da der Beschwerdeführer in dem angehaltenen Brief versuche, diese Einstellung auch seiner Verlobten zu vermitteln, sei der Senat überzeugt, daß der Beschwerdeführer durch die unbeanstandete Weiterleitung des Briefes bestärkt würde, erst recht und noch viel aussichtsreicher auf seine Mitgefangenen dahingehenden Einfluß zu nehmen, wodurch auch deren Resozialisierung gefährdet würde.
II. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 1994 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte vor allem aus Art. 5 Abs. 1 GG. Zum Zeitpunkt der Abfassung seines Briefes seien sämtliche Besuche akustisch überwacht worden. Einzig der Briefwechsel habe deshalb die Möglichkeit geboten, sich gegenüber seiner Verlobten zu äußern und Wut und Verärgerung zum Ausdruck zu bringen. Durch das Anhalten des Briefes fühle er sich in seinen Grundrechten verletzt.
III. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannter Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Forderung, die Bedeutung der Äußerung des Beschwerdeführers und damit das Gewicht ihres beleidigenden Gehalts aus den Umständen zu ermifteln (vgl. Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 46. Aufl., § 185 Rdn. 8), verweigert sich der Strafsenat mit dem hier überflüssigen Hinweis, daß es allein darauf ankomme, welchen Sinn eine Äußerung nach ihrem Wortlaut objektiv habe, nicht darauf, welche Bedeutung ihr der Verwender, entgegen ihrem objektiven Wortlaut, beigemessen habe oder nachträglich beimesse. Auch die nicht immer mit der gebotenen Nüchternheit geführte Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts "seit BVerfGE 35, 40 ff." (gemeint: BVerfGE 35, 35 ff.) und im besonderen mit dem Kammerbeschluß vom 8. Juli 1993, die auf teilweise unzutreffender inhaltlicher Wiedergabe und Interpretation beruht, läßt befürchten, daß der Strafsenat in Verfahren wie dem vorliegenden der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere des Art. 5 Abs. 1 GG, nicht ausreichend gerecht wird.
IV. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 1994 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
1. Maßstäblich ist nunmehr von dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1994 - 1 BvR 1689/88 - (NStZ 1994, S. 403 f.) auszugehen. Danach genießt die Äußerung des Beschwerdeführers den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, die allerdings durch die Vorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre beschränkt wird. Bei der Bestimmung dieser Schranken ist wiederum zu beachten, daß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem einzelnen einen Raum gewährleistet. in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen verkehren kann. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist ihm ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die er sich gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und als Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts.
Der Vertrauensschutz geht nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft. Dies gilt auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen nach den Vorschriften der §§ 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 StVollzG. Diese Vorschriften beschränken das Briefgeheimnis und die Meinungsfreiheit; sie erlauben das Anhalten von Schreiben von Strafgefangenen u.a. bei Gefährdung des Vollzugsziels (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) und groben Beleidigungen (Nr. 4). Zwar ist die Überwachung des Briefverkehrs zum Schutze anderer bedeutsamer Rechtsgüter verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie soll Gefahren für das Vollzugsziel und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt abwehren sowie die Vertuschung begangener und die Begehung neuer Straftaten verhindern. Es ist auch unvermeidlich, daß der Vollzugsbeamte bei Gelegenheit einer solchen Kontrolle Kenntnis vom gesamten Inhalt eines überprüften Schriftstücks erhält. Die Kenntnisnahme ändert aber, wenn der Adressat dem Briefschreiber nahesteht, nichts an der Zugehörigkeit der vertraulichen Mitteilung zu der grundrechtlich geschützten Privatsphäre. Diese kann durch die Kontrollbefugnis zwar regelmäßig durchbrochen, nicht aber in eine öffentliche Sphäre umdefiniert werden. Vielmehr wirkt sich der Grundrechtsschutz gerade darin aus, daß der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt. Er entfallt deshalb nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (BVerfG NStZ 1994, S. 403 f.; dies wurde bisher schon im Anwendungsbereich des § 119 Abs. 3 StPO vor allem für Ehegattenbriefe angenommen [vgl. auch BVerfGE 35, 35 [40]]).
Nichts anderes gilt aber auch mit Blick auf das Ziel des Strafvollzugs, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Abs. 1 StVollzG). Das allgemeine Personlichkeitsrecht garantiert jedermann, auch dem Gefangenen und später Entlassenen, einen Freiraum, in dem er seinen Emotionen und Wertungen rückhaltlos Ausdruck verleihen kann, ohne sich damit staatlichen Sanktionen auszusetzen. Ziel des Vollzuges kann es deshalb nicht sein, den Gefangenen während der Strafhaft und künftig an vertraulicher Kommunikation im Rahmen der grundrechtlich geschützten Privatsphäre in jenen Formen zu hindern, die jedem anderen Bürger straflos zugestanden werden.
2. Bereits diesem Maßstab wird der Beschluß des Oberlandesgerichts nicht gerecht, so daß dahinstehen kann, ob die vom Strafsenat vorgenommene Interpretation und Bewertung der inkriminierten Äußerung als grobe Beleidigung mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG Bestand haben kann.
a) Da der an die Verlobte adressierte Brief nur unter Inkaufnahme der angeordneten Kontrolle, nicht jedoch darüber hinaus mit Zutun seines Verfassers einem Dritten zur Kenntnis gelangt ist, können aus den darin enthaltenen Äußerungen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden. Dabei bleibt die Frage offen, ob bei einer Äußerung in der lntimspähre der Tatbestand der Beleidigung oder deren Rechtswidrigkeit entfällt (vgl. hierzu Rudolphi in: Systematischer Kommentar - StGB, vor § 185 Rdn. 18 f. einerseits, Herdegen in: Leipziger Kommentar, zu § 185 Rdn. 14 andererseits; es wird auch vertreten, daß insoweit nur ein Strafausschließungsgrund vorliegt, vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, vor § 185 ff. Rdn. 9). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beschwerdeführer selbst die Vertraulichkeit aufgehoben hätte, so daß die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerung wahrzunehmen, ihm zuzurechnen wäre. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Mitteilung an die Vertrauensperson nur erfolgt wäre, um den Briefkontrolleur oder Dritte zu treffen. Die im Beschluß des Oberlandesgerichts dargestellten Tatsachen geben zu einer solchen Annahme keinen Anlaß. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß für den Beschwerdeführer bei seiner Äußerung nicht die Selbstentfaltung durch Kundgabe von Emotionen im Vordergrund stand, sondern er nur seine Verlobte negativ in ihrer Meinung über den Strafvollzug beeinflussen wollte. Soweit das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang dem Beschwerdeführer einen solchen Beeinflussungswillen unterstellt, finden sich hierfür in den übrigen Feststellungen keine Anknüpfungspunkte. Auch sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts insoweit widersprüchlich, da es andererseits davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe Wut und Verärgerung zum Ausdruck bringen wollen. Da die notwendige Kenntnisnahme durch den kontrollierenden Vollzugsbeamten die Zugehörigkeit der Äußerung zur grundrechtlich geschützten Privatsphäre nicht aufhebt, kann schließlich die bloße Weiterleitung des Briefes durch die Anstalt in Kenntnis ihres Inhalts auch nicht einen Straf- oder Bußgeldtatbestand (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG) erfüllen.
b) aa) Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn man, wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluß, bei der Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG das Vollzugsziel mitberücksichtigt. Dabei geht der Strafsenat bereits in seinem Ansatzpunkt fehl, wenn er ausführt, es sei mit dem Vollzugsziel nicht zu vereinbaren, einem Strafgefangenen Freiheiten zuzugestehen, deren Inanspruchnahme außerhalb des Strafvollzugs zivil- und strafrechtliche Abwehrreaktionen des betroffenen Bürgers nach sich ziehen würde. Insoweit verkennt das Oberlandesgericht, daß nach den dargestellten Grundsätzen Äußerungen im vertraulichen Kommunikationsbereich gerade ohne rechtliche Folgen bleiben. Bleibt das Schreiben unbeanstandet, so werden auch dem Gefangenen nicht, wie das Oberlandesgericht meint, "nur weil und solange er sich im Vollzug befindet, Freiheiten" zugestanden, die andere nicht haben. Vielmehr ermöglicht erst der Umstand, daß der Beschwerdeführer sich im Vollzug befindet und entsprechend der Briefkontrolle unterliegt, den Einblick in die Sphäre privater Kommunikation, die bei sich in Freiheit Befindlichen regelmäßig gerade gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmt ist. Es kann auch nicht Aufgabe des Strafvollzuges sein, der nach Ansicht des Oberlandesgerichts dem Gefangenen ein Mindestmaß an Achtung vor den Rechtsgütern anderer vermitteln soll, den Strafgefangenen in einem Bereich zur Mäßigung zu "erziehen", in dem andere straflos ihrer Wut und Verärgerung auch mit harschen Worten Ausdruck verleihen dürfen.
bb) Soweit darüber hinaus das Oberlandesgericht aus dem anderen zitierten Briefinhalt schließen möchte, der Beschwerdeführer könne sich bei einer unbeanstandeten Briefbeförderung in seiner resozialisierungsfeindlichen Haltung bestätigt fühlen und ermuntert werden, Mitgefangene zu einer ähnlichen Haltung zu beeintlussen, so daß auch von daher eine Gefährdung des Vollzugszieles die Beanstandung des Briefes erfordere, kann allein diese nicht näher begründete und aus den objektiven Feststellungen nicht gerechtfertigte Befürchtung nicht dazu führen, daß die Äußerungen an die Verlobte dem geschützten Vertrauensbereich entzogen würden. Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist deshalb insoweit verfassungswidrig und aufzuheben, als er den Antrag des Oberlandesgerichts auf gerichtliche Entscheidung gegen die Vertugung der Justizvollzugsanstalt zurückgewiesen und damit das Anhalten des Briefes bestätigt hat.
3. Auf der Grundlage des dargelegten Entscheidungsmaßstabes kann die Anhaltung des Briefes durch die Justizvollzugsanstalt nicht mehr gerechtfertigt werden. Dies führt dazu, daß auch die Verfügung der Justizvollzugsanstalt vom 14. August 1991 keinen Bestand haben kann. Gegen diese Verfügung richtet sich letztlich auch das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren: Der Beschwerdeführer verlangt gerichtlichen Schutz gegen eine ihn in seinen Grundrechten verletzende Anhalteverfügung. Diese Verfügung ist deshalb gleichzeitig aufzuheben, da nach der Besonderheit des Falles kein Spielraum mehr für eine neue Entscheidung besteht. Das Oberlandesgericht könnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen und die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt seinerseits aufheben, so daß der Brief weiterzuleiten wäre. Eine Zurückverweisung erscheint deshalb nicht angebracht (vgl. BVerfGE 35, 202 [244]; 79,69 [79]).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
VI. Der Ausspruch unter Nr. II des Entscheidungstenors stützt sich auf § 35 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.