BGH
8. Juni 2004
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BGH
28. September 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZR 274/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 274/03 |
| Entscheidungsdatum : | 28. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.884,23 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten durfte in erster Instanz nach § 296a ZPO, in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 2 ZPO mangels Verfahrensrüge der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt werden. Grundlage der berufungsrechtlichen Prüfung war damit nach § 529 Abs. 1 ZPO ausschließlich das Verhandlungsvorbringen des Beklagten erster Instanz.
Auf der genannten Nachprüfungsgrundlage hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Substantiierung weder grundlegend verkannt noch ist es im Grundsätzlichen von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2000 (VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287) abgewichen. Einen eigenen Rechtssatz zu den Anforderungen der Substantiierung hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich formuliert. Seine Subsumtion gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt auch kein von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichendes Verständnis erkennen.
Nachdem die Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Mithaftübernahme des Beklagten für das Darlehen des Schuldners bei R. W. bestritten hatten (S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2003 unter III.), oblag es dem Beklagten, diesen Vorgang in tatsächlicher Hinsicht so darzulegen, dass sich das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung und ihr nach den §§ 133, 157 BGB maßgebender Inhalt einschließlich der Höhe des Darlehensbetrages und des Beginns und der Höhe der Zinspflicht rechtlich prüfen ließ (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 250/02, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 8). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Beklagte nicht gerecht geworden.
Der festgesetzte Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Berufungsbeschwer im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung im Umfang der Teilanfechtung (58.798,59 EUR abzüglich 12.914,36 EUR).
Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Beklagten nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden.
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanz
LG Koblenz; 07.03.2003; 15 O 547/02 / OLG Koblenz; 26.11.2003; 1 U 416/03