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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2007 - 9 A 17/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 17/07 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juni 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 17.07
In den Verwaltungsstreitsachen hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Klageverfahren und das Eilverfahren werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten beider Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 300 EUR und für das Eilverfahren auf 150 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25. Juni 2007 die Klage und den Eilantrag zurückgenommen. Daher ist das Klageverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO); für das Eilverfahren gilt das entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie - anders als die Beigeladene zu 2 - einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, im Eilverfahren i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG. Der für das Klageverfahren festgesetzte Wert orientiert sich an der Höhe des Kaufangebots der Beigeladenen zu 1 für die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstücks des Klägers; der Wert ist für das Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.
Unterschrift
Domgörgen