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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - 3 StR 467/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 467/17 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich als Mittäter an den Taten des banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs bzw. der Verabredung zum banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrug beteiligt hat (§ 25 Abs. 2 StGB), hält anders als im Hinblick auf die gesondert verfolgten Tatbeteiligten R. und D. (3 StR 466/17) rechtlicher Überprüfung stand. Der Angeklagte war im Gegensatz zu R. und D. nicht nur Bandenmitglied, sondern überdies weitaus stärker in die Ausführung der Taten involviert. So beschränkte sich sein Tatbeitrag nicht darauf, Personen anzuwerben, die bereit waren, ihr Bankkonto für die Abwicklung der Transaktionen zur Verfügung zu stellen. Er war vielmehr auch dadurch in die gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Tatausführung durch die Bandenmitglieder eingebunden, dass er die betreffenden Personen bei der Abhebung der auf ihre Konten überwiesenen Beträge begleitete.
Unterschrift
Becker Gericke Spaniol
Tiemann Berg