(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.
Fachbeiträge • 1
- 1. nur der Strafantrag gehtEingeschränkter ZugriffVirginia Elisabeth Von Burgsdorff · www.hanse-strafrecht.de · 6. August 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/4016 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3607 - Gewalt gegen EinsatzkräfteBundestag Drucksachen · 28. August 2018
- 2. 20/1975 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens VerstorbenerBundestag Drucksachen · 25. Mai 2022
- 3. 21/3067 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Opferschutzes in Fällen der Verunglimpfung des Andenkens VerstorbenerBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025