Version
20. Juli 2004
20. Juli 2004
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.
Fachbeiträge • 24
- 1. RevisionsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. November 2025
- 2. Untätigkeitsklage bei zurückgestelltem BauantragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. April 2010
- 3. BauplanungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. März 2026
- 4. Täterschaft 8Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Dezember 2022
- 5. BebauungsplanEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. März 2026
- 6. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 7. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 8. BVerwG 4 CN 3.14, Urteil vom 11. September 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de