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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Fachbeiträge • 35
- 1. Planungsbüro professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 3. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. ZurückbehaltungsrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Dezember 2025
- 5. WerkvertragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. April 2026
- 6. Vermieter darf mit verjährtem Anspruch aufrechnenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de
- 7. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Legal Update: Aufrechnung mit verjährten SchadensersatzforderungenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de