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Version
1. Juli 2023
1. Juli 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden.
(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
(3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Fachbeiträge • 34
- 1. was rechtlich und steuerlich zähltEingeschränkter ZugriffSascha Drache · https://recht-umschau.de/ · 23. September 2026
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/28173 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 19/31118 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28173 - Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 23. Juni 2021
- 3. 20/12982 - Antrag: Engagement fördern, Ehrenamt stärken, Vereine entlasten - Bürokratie in der Ehrenamts- und Vereinsarbeit abbauenBundestag Drucksachen · 24. September 2024