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1. September 2001
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Fachbeiträge • 30
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- 2. Berechnung der Schadensersatzhöhe bei vorgetäuschtem EigenbedarfEingeschränkter ZugriffBvwebsite_Editor · www.breiholdt-voscherau.de · 15. Juni 2022
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- 8. Jahre ArchiveEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Eugen Kalthoff · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 16. Juni 2025