(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Fachbeiträge • 367
- 1. Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB*)Eingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 19. Juli 2017
- 2. Mängel beim Yachtkauf: Rechte des KäufersEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 10. September 2026
- 3. Bedeutung und RechtsfolgenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 15. September 2026
- 4. Bedeutung und RechtsfolgenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 15. September 2026
- 5. Bedeutung und RechtsfolgenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 15. September 2026
- 6. Bedeutung und RechtsfolgenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 15. September 2026
- 7. Bedeutung und RechtsfolgenEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-steinwachs.de · 15. September 2026
- 8. BAG, Urteil v. 29.09.2010Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. September 2010
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/11306 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024