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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Fachbeiträge • 69
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- 2. Verjährung 10Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Juli 2010
- 3. Verjährung eines FreistellungsanspruchsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Juni 2010
- 4. Bauplanungsrecht 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. August 2010
- 5. Annahmefrist für den BauträgervertragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Dezember 2013
- 6. BGH zu SchwiegerelternschenkungenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 4. Dezember 2014
- 7. BGH zu SchwiegerelternschenkungenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 4. Dezember 2014
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