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27. November 2025
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13. Juni 2026
13. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
- 2.
- die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
- 3.
- die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
- 4.
- die Namen der Teilnehmer;
- 5.
- eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
- 2.
- den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
- 3.
- das Datum des Eingangs;
- 4.
- die Art der Konservierung;
- 5.
- das Datum der Untersuchung;
- 6.
- die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
- 7.
- die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
- 8.
- das Ergebnis der Güteuntersuchung.